Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 14
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Krebs

class wir vom 16. Jahrhundert an Klosterweistümer nur noch
aus klösterlichen Vogteiorten haben. In diesen werden die
Weistümer herkömmlicherweise bei den Huldigungen wiederholt
, an andern Orten sehen wir das Kloster gar keinen Wert
darauf legen, dass seine Gerechtsame durch das Schöffengericht
erneut ausgesprochen und bestätigt werden. Etwas anderes
muss also schon an die Stelle des Weistums getreten sein
und es ersetzt haben. Was ist dieses andere, und welches sind
die Ursachen, die zu dem allmählichen Verschwinden der Weistümer
geführt haben? Lamprecht, in seinen wiederholt erwähnten
Ausführungen1 von der Annahme ausgehend, dass
,, die Weisung ursprünglich als alleinige, jede andere Form der
Überlieferung ausschließende Quelle des Rechts angesehen
wurde", lässt „den Verfall des Weistums entschieden sein,
sobald überhaupt eine weitere Rechtsquelle in irgend einer
Richtung erschlossen wurde". Als solche Rechtsquelle nennt
er vor allem den Vertrag, der zunächst nur zwischen verschiedenen
Berechtigten, nach und nach aber auch zwischen
Gerechtsameberechtigten und Leistungsverpflichteten Platz
gegriffen habe und als gleichwertig neben das Weistum getreten
sei.

All dies erscheint mir zu sehr verstandesmäßig konstruiert.
Sicher gab es stets Fälle, wo sich beim feindlichen Zusammenstoßen
der verschiedenen Interessen die eine Partei nicht bei
der Weisung, bezw. dem Gehorsam heischenden Befehle der
andern beruhigte, und nicht erst vom 13. Jahrhundert an entwickelten
sich Verhältnisse, die neben dem Schöffenspruch
den Vertrag und, wie wir gleich hinzufügen müssen, den Entscheid
notwendig machten.

Beides, Verträge und Schiedssprüche, gehen jedenfalls,
soweit unsere Überlieferung zurückreicht, stets neben den
Weisungen einher2, und wir können nicht sagen, dass das

1,Deutsches Wirtschaftaleben im Mittelalter II, 648ff.

2 Es sei hier nur auf die unter Amorbach angeführten Mainzischen
Entscheide aus dem 14. Jahrhundert, sowie auf Erfeld (1361), Gerichtstetten
(1393), Mudau (1415), Neudorf a. d. St. (1416) und Pülfringen
(1364) verwiesen.


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