Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 21
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Weistümer von Amorbach

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dem althergebrachten, urkundlich wol beglaubigten Rechte des
Klosters, Gericht zu halten, einfach durch den Ausspruch des
Amtsbuchs die Anerkennung versagt wurde.

Es liegt auf der Hand, dass unter diesen Umständen den
Büchern des Klosters, soweit sie von den Gerechtsamen im
allgemeinen handeln, keine besondere Bedeutung zukommt.
Wenn wir daher im folgenden trotzdem auf dieselben eingehen
, so geschieht es nur aus dem Grunde, bei dieser Gelegenheit
die verschiedenen Einflüsse, die schließlich das gänzliche
Verschwinden der Klosterweistümer herbeigeführt haben,
nochmals kurz zusammenzustellen.

Wir erinnern uns der Tatsache (s. oben S. 14), dass wir
aus der Zeit nach dem Bauernkriege Klosterweistümer nur noch
aus klösterlichen Vogteiorten besitzen. Im Zinsbuch von 1528
ist zwar bei Oberschefflenz nachgetragen (Teil I Bl. 139),
dass die schöpften im Jahre 1562 von des klosters wegen angehalten
worden seien, „alle herligkeit'vnd freiheit, so das
kloster daselbst hat, zu eroffnen"; trotzdem ist es zu keinem
förmlichen Weistum mehr gekommen. Denn die Schöffen haben
sich einfach darauf beschränkt, „durch ein vrteil zu erklern,
das niemand sey, der dem kloster beger etwas an seiner ge-
richtigkeit abzubrechen oder zunemen, vnd sie auch nit*. Im
übrigen sehen wir das Kloster da, wo es ausschließlich grundherrliche
Rechte besass oder nur Gefälle zu erheben hatte,
vor allem bestrebt, stets die Einzelabgaben und die einzelnen
Abgabepflichtigen sorgfältigst zu verzeichnen und auf dem
neuesten Stande zu erhalten. Dieses ist ihm auch gelungen.
Seine Zinsbücher geben tatsächlich die jeweils giebigen Zinsen
und Gülten wieder, und die Anerkennung der verschiedenen
Kenovationen durch die betreffenden Abgabepflichtigen verleiht
denselben, da sie keine leere Form ist1, maßgebende
Gültigkeit.

Anders steht es mit den Einträgen über die mannigfachen

1 Im Zinsbuche U Bl. 158 unter Laudenberg: „Alle Zinß vnd Güldt-
leüth haben vff ermahnung vnd offenbahre Vorlesung wilkürlich alle hernachgeschrieben
nutzung verjehen vnd bekent, außgenommen den ein
Keeß in einer jeden Hube."


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