Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 107
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1905/0125
Gesundheitspflege im mittelalterlichen Freiburg 107

Jahr 1352 Stadtarzt in Basel und Bürger daselbst wurde. Bei
seinem Weggang aus Freiburg aber, wo es ihm wol gut gegangen
war, errichtete er jene Stiftung, welche in gleicher
Weise die Liebe zu seiner Vaterstadt wie die Fürsorge für
seine Kranken bewies. In Basel war er viele Jahre ansässig,
denn nach 1385 findet sich eine Notiz von dort, welche Heyne1
wiedergibt und die lautet: „Atzo Physicus de Friburgo, civis
Basiliensis." Als sein Sohn erwachsen, gleichfalls ein tüchtiger
Arzt, und der Nachfolger seines Vaters geworden war,
da zog letzteren die Sehnsucht nach der alten Heimat wieder
zurück, um sein Leben daselbst zu beschließen; seine seitherigen
Mitbürger aber behielten ihren Stadtarzt in gutem
und getreuem Andenken, wofür der Eintrag seines Tods,
dessen Zeit uns unbekannt ist, Zeugnis ablegt.

Wie wir nun soeben gesehen haben, dass ein Freiburger
nach Basel gegangen war, so erfahren wir jetzt, dass auch
das Umgekehrte stattfand; wenigstens kann es in diesem
Sinne gedeutet werden, wenn wir aus den Jahren 1361 und
1362 die mehrfache Erwähnung von „Peter Grilie (Gilge,
Gylge) von Basel, der arzat" finden2; er besass ein Haus
in der Brögelinsgasse, die heute verschwunden ist, und war
mit einer Freiburgerin verheiratet. Über seine sonstigen
Lebensumstände wissen wir nicht viel; möglichenfalls war er
der Stadtarzt, auf welchen eine andere Urkunde aus dem
Jahre 1404 hinweist, da aus der in Betracht kommenden Zeit
ein weiterer Name eines Arztes nicht bekannt ist.

In seinem Urkundenbuch berichtet nämlich Schreiber3,
dass ein Hans Veringer „clagt von seins vater wegen, wie
der vor dem Weyer, als man zu Enndingen nyder lag, wund
ward, und da wurden all wund von irn ärtzten gelöst, aber
da musst sich sein vater selb lösen, und seinem artzt
sechs gülden geben. Darauf habend aber unser rät erkant,
seyd dem maln der alt Veringer sich selber zu einem artzt
verdinget, und nicht bei der stat artzt, da ander wund lüt

1 Heyne, Fünf Bücher deutscher Hausaltertümer III, 181, Anm. 327.

2 Urkunden des Heiliggeistspitals I, Reg. No. 467, 472, 473, 474.

3 Schreiber, Urkundenbuch II. 1, S. 184.


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