Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 115
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Gesundheitspflege im mittelalterlichen Freiburg

115

besunder so die rechtverdigung das warlich zuleit geneigt
Begeren wir umb uwer gnad allzit undertänig und willig zu
verdienen."

Und ein anderer Eintrag, welcher beginnt: „Kam der
Stadtarzt mit dem Wundarzt und gab an, dass der Mann im
Spital als fast untrüglich bresthaft. . zeigt, dass er auch
im Krankenhaus, d. h. im Armenspital, tätig sein musste1;
dies, sowie seine Verrichtungen im Pindelhaus, ferner die Behandlung
armer Dienstboten und Unbemittelter geschah unentgeltlich
. Schließlich lesen wir in der Hebammenordnung
von 15102, dass, obwohl die meisten jener Ärzte von Geburtshilfe
sozusagen nichts verstanden, zum mindesten in praxi
sich gar nicht damit befassten, der Stadtarzt im Verein mit
etlichen ehrsamen, weisen Frauen ein Urteil über die Brauchbarkeit
neuer Kandidatinnen der Geburtshilfe abgeben musste.
Dass bei den Berichten, die ferner der Stadtrat von ihm über
allerlei Vorkommnisse einforderte, auch der Humor nicht fehlte,
ersehen wir aus einem Gutachten, das verlangt wurde, als im
Kloster St. Klara Teufelsspuk vorgekommen und sogar eine
Nonne davon ergriffen sein sollte. Auf Befehl seiner Obern
nahm „das Ärztlein in der Neuenbürg" bei der Kranken und
im Kloster eine Untersuchung vor, worauf der Bericht dahin
lautete: „wenn der Stadtrat dafür sorge, dass bei St. Klara
nächtlicherweile alle Zugänge geschlossen würden, so werde
sich auch kein Teufel mehr in den Klostergängen und Zellen
blicken lassen.8 3

Was nun der Stadtarzt für seine Tätigkeit erhielt oder
fordern durfte, darüber belehrt uns ein allerdings späteres
Projekt zu einer Taxe für den Stadtphysikus, das aber mangels
anderer Nachricht hierüber auch für das Mittelalter herangezogen
werden darf. Da heißt es, dass verlangt werden darf:

Für einen Gang bei Tage 25 Kr., bei Nacht 50 Kr.

Für die übrigen Gänge bei Tage 10 Kr., bei Nacht 20 Kr.

1 Ratsprotokolle 1499.

2 Polizey Verordnungen No. 56 a.

3 Schreiber, Geschichte der Universität Freiburg I, 232.

8*


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