Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 125
(PDF, 70 MB)
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Gesundheitspflege im mittelalterlichen Freiburg

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fallenden kranckaitten zu weychen, yn kheinem weg, doch
soll man nymer von ynen beyden sambt auff einmal hinweg
erlauben, uff das die meng nit ratloss blieb."

Eine Illustration zu diesem Absatz der Ordnung liefert
uns ein später nochmals zu erwähnender Brief von Freiburg
an Straßburg, in welchem es um Überlassung des Stadtarztes
behufs Vornahme der Apothekenbesichtigung ersucht; „so aber
der bemelt doctor (Johann Fuchs) . . . sounder bewilligung,
als wir bericht werden, sich nitt bedarff von enres statt usseren,
so bitten wir euch zumal freuntlich uns denselben doctor
Fuchsen zu vergönnen ..."

Noch mag aus einer späteren Straßburger Verfügung über
das Amt der Stadtärzte folgendes hinzugefügt werden, dass
es nämlich „das Honorar betreffend ungleich gehalten worden
sei, weil die Krankheiten sowie die Vermögenslage der Patienten
zu ungleich seien, es mit den Besuchen bei Tag oder
Nacht, besonders bei vornehmen Leuten, verschieden gehe;
darum sei meistensteils die Remuneration pro labore freigestellt
worden". Derlei Bestimmungen haben heute insofern
ein aktuelles Interesse, als aus diesem praktischen Rückblick
hervorgeht, wie schon damals die Durchführung einer „Ärzteordnung
" mit Schwierigkeiten verknüpft war; es ist bereits
angeführt worden, dass es in Freiburg, vielleicht mit veranlasst
durch die Erfahrungen anderer Städte, zu solchen Gesetzen
gar nicht gekommen zu sein scheint, da sich keine
Spur davon mehr findet. —

Die seither angeführte Straßburger Ordnung, sowie auch
der oben wiedergegebene Abschnitt der Verfassungsurkunde
der Freiburger Hochschule enthalten eine auffällige Gleichstellung
der Frauen und Männer in Hinsicht auf den ärztlichen
Beruf; dass eine solche aber nur der allgemeineren Auffassung
der Zeit entsprach, geht auch aus einer Bestimmung
des Kollegiums der Arzte Roms, die dem Ende des 15. Jahrhunderts
entstammt, hervor. Sie lautet: „Nemo masculus aut
foemina, seu christianus vel judaeus, nisi magister vel licen-
tiatus in medicina foret, auderet humano corpori mederi in
physica vel on chyrurgia."


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