Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 128
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128

Baas

Stellung sich dadurch erklärt, dass der gemeinsame Patron,
der heilige Lukas, nach der biblischen Uberlieferung nicht
nur ärztliche Tätigkeit ausübte, sondern auch als der Verfertiger
des ersten Marienbilds galt. Nach der bereits erwähnten
, allerdings spätem Kleiderordnung rechnete man sie
mit den Apothekern in die dritte Klasse der „vornehmen"
Handwerker, was für die Bader bis ins spätere Mittelalter
jedenfalls nicht galt; wie es für jene überhaupt im Mittelalter
die Regel war, so bildeten auch die alten Chirurgen eine
sogenannte Bruderschaft, deren Schützer die medizinischen
Heiligen Cosmas und Damianus, sowie (wol für die Hebammen
und andere) St. Anna waren.

Scherer und Bader gehörten nicht überall zur Malerzunft
; entsprechend der Zunftzuteilung nach dem Objekt, mit
dem das einzelne Handwerck sich beschäftigte, waren z. B. in
Villingen die Scherer bei der Metzgerzunft, da sie ja auch an
dem Fleische sich betätigten. In Worms aber gehörten sie
mit den Musikanten, Schornsteinfegern, Bildhauern, Buchbindern
u. a. zur Schilderzunft; das tertium comparationis ist
in dieser Einteilung nicht ohne weiteres ersichtlich.

Die Niederschrift der Schererordnung1 aus dem Jahre 1509,
sowie die „Reformation der Malerzunft und derer, die dazu
gehören", belehren uns nun des genaueren über die Ausbildung,
das Leben und Treiben der Zunftgenossen, wozu die in den
Ratsverhandlungen oder sonst überlieferten Vorkommnisse sozusagen
die Illustrationen liefern.

„Welcher der scherer hanndtwerck mit der wundartzney
treiben will, soll das erkouffen, wie das der zunfft recht ist;
er soll von erbern leuten, erlich sin unnd erbern wesens", darf
auch mit keiner ansteckenden Krankheit, als welche damals
hauptsächlich die „malazy", d. h. der Aussatz, gefürchtet
wurde, behaftet sein. Nach seiner Lehrzeit wurde der Knabe
von den Meistern geprüft, ob er recht scheren, schröpfen,
Zahnziehen, (verbinden und (ader)lassen könne;- dann konnte
er mit fünf andern in die Liste eingereiht werden, aus welcher

1 Zunft- und Handwerksordnung. Stadtarchiv XXXV No. 50.


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