Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 134
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Baas

aus der Stadt zu gehen. Keine Frau sollten sie zu früh „zu
kindtsarbeit übertriben", nach der Geburt aber noch eine
Woche lang nach der Wöchnerin schauen und dieselbe getreulich
unterweisen und pflegen, wobei sie wol von der in der
Krämerordnung1 aufgeführten „Kindtbetterin-wurtz" (Ingwer,
Zimt, Muskat, Nägelin, Galgenwurzel, Persikum, Safran,
Pfeffer) guten Gebrauch gemacht haben mögen.

Wie es aber mit ihrer Kunst bestellt gewesen sein mag,
das ersehen wir aus den folgenden Verboten und Geboten: sie
sollen sich nicht unterstehen, ein Kind zu „brechen", sofern es
lebt, ohne den Rat und das Geheiß verständiger Ärzte, welche
selbst beileibe nicht zufassen durften; sie sollten keine grausamen
oder ungeschickten Instrumente anwenden, um das zu
„brechen oder auszuziehen", als da wären eiserne Haken u. dgL
Sie sollen ferner sich nicht wehren, wenn es nötig sein sollte,
mit einer andern Hebamme Rücksprache zu nehmen oder bei
den gelehrten Ärzten sich Rats zu erholen.

Und wie wir früher gesehen haben, dass die Ärzte und
Wundärzte verschiedene Verpflichtungen hatten, die zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung etc. dienen sollten,
so mussten auch die Hebammen dem Pfarrer Anzeige machen
wegen der Taufe oder im Zweifelsfalle nachforschen, wer der
Vater sei und ähnliches mehr. Damit sie aber in allem desto
geflissener und williger seien, erhielten sie alle Fronfasten,
d. h. jedes Vierteljahr, 10 Schilling Pfennig, nach heutigem
Gelde etwa 10 Mark, von der Stadt; natürlich kam dazu
noch die jeweilige Gebühr für die Geburt, die in der späteren
neuen Hebammenordnung von 15572 auf */4 Gulden festgesetzt
wurde mit dem Bemerken, dass berühmte und geschickte
Hebammen auch mehr sollten fordern können und bekommen.
Außerdem scheinen sie Steuerfreiheit genossen zu haben, die
sogar ihren Männern zu gut kam; denn in einer städtischen
Zinsaufstellung wird 1501 Hans Hetzel als zinsfrei aufgeführt,
weil seine Frau Hebamme sei.

1 Stadtarchiv XXXV No. 50, Zunft- und Handwerksordnungen.

2 Stadtarchiv XXXV No. 130.


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