Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 136
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136

Baas

mussten die Klöster einen Bruder apothecarius haben, welcher
der Kräuterkammer, dem armarium pigmentorum, wie es auf
dem St. Gallener Grundriss1 heißt, vorstand; und zugleich
musste derselbe den Garten pflegen, in welchem die selteneren
Kräuter gepflanzt wurden. Arzt und Apotheker werden aber
auch hier vielfach in einer Person vereinigt gewesen sein,
wofür wir überhaupt aus dem Mittelalter häufige Beispiele
kennen2; Mone hat noch aus dem Jahre 1454 einen Vertrag
mit einem Apotheker in Konstanz veröffentlicht, in welchem
es heißt: „als dann maister Buchlin der artzat bissher ettwa
vil zits sin aigen appenteg in sinem hus gehept hat, desglichen
andere artzat och für sich selbst ir appentegen gehept hand ..."
Wie wir aus der Freiburger Apothekerordnung ersehen, lagen
hier die Verhältnisse bis in die Mitte des 16. Jahrhunderts
ganz ähnlich; unter dem 16. August 1502 (Dienstag nach
assumption mariae) wird in den Missiven in einem Brief an
den Rat von Straßburg „unser Eucharius roselin, appotegker"
erwähnt, der sicherlich mit dem früher genannten Arzte
identisch ist und demnach ein ähnliches Verhältnis wie der
Konstanzer Arzt darbietet.

Um aber zunächst die Nachrichten über Apotheker hinsichtlich
des ersten Auftretens derselben in Freiburg zu besprechen
, so ist es von Interesse, dass bereits 1264 in Konstanz
ein „Wernherus apothecarius"3 als ansässig aufgeführt
wird, während in Basel 1270 ein „magister Johannes apotheka-
rius"4 lebte, der 1296 gestorben war. Etwa am Ende des
14. Jahrhunderts, wo in erstgenannter Stadt zwei Apotheker
waren5, begegnen wir hier einer Art von Ordnung für diese
und Arzte, wie solche ja schon 1224 von Kaiser Friedrich II.
und etwa gleichzeitig mit jener Konstanzer von Kaiser Karl IV.
erlassen worden waren.

1 Mone, Armen-und Krankenpflege vom 13—16. Jahrhundert. Zeitschrift
für die Geschichte des Oberrheins Bd. XXII.

2 Heyne, Fünf Bücher deutscher Hausaltertümer Bd. I, II, III.

3 S. Anm. 1 S. 64. 4 S. Anm. 2 S. 64.

5 Mone, Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins XII, 18, 21
u. 146. . •


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