Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 140
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140

Baas

gerechtfertigt wird1. Gerade die letztere, welche zu ausführlich
ist, um hier ganz angeführt zu werden, kann nun dazu
dienen, um uns ein Bild des Lebens und Treibens der damaligen
Apotheker zu entwerfen.

Zuvor mag aber noch bemerkt werden, dass, wie früher
an einem Konstanzer Beispiel dargelegt wurde, so auch in
Freiburg ursprünglich die Ärzte ihre Rezepte selbst bereiteten2.
In jenem Visitationsbericht von 1529 verlangen gerade die
beiden ärztlichen Visitatoren Hans Widmann und David Krämer,
dass „khein doctor artzney unnd solch dinglin für sich selbst
haben unnd gepruchen soll, damit den apothekern nachteil erwachse
" ; sie schlagen ferner vor, dass die Stadtväter „die apo-
theker erleichtigent inn ettlich zollen unnd beschwerden".
Letzteres bezieht sich wol darauf, dass andere „erwerbs- unnd
kauffleute tiriak, sunst einicherley gifftige oder anndere artz-
nej^en, tabulata, tränk oder ungnenta feyl habennt unnd ver-
kauffent", was in der neuen Ordnung von 1559 dann verboten
wurde, „dieweil solche artzneyen zum offteren mal den menschen
tötlichen schaden pringt". Wie langsam und bedächtig aber diese
letztere zu stände gebracht wurde, sehen wir daraus, dass bereits
1537 Freiburg von der Stadt Straßburg die dortige Ordnung
erbat3; allerdings erhielt es sie auf nochmalige Bitte
erst 15493, indem Straßburg auch zuvor die Mängel seiner
alten hatte verbessern wollen, nun aber trotzdem bei der Übersendung
hinzufügen musste, „dass die apotecker gleichwol bei
uns der tax wegen etwas beschwerden thragen"3.

Der Apotheker gehörte mit den Schulmeistern, den Scherern
u. a. zu den vornehmen Handwerkern und wurde der Krämerzunft
zugerechnet; aus letzterem Umstand entnehmen wir
unter Verwertung jener Nachricht über das Selbstdispensieren
der Arzte, dass der ursprüngliche Apotheker mehr der Verkäufer
von Arzneistoffen, die er selbst sammelte oder von
auswärts bezog, gewesen sein mag als der Verfertiger zusammengesetzter
Arzneien nach einem Rezept, womit ja auch

1 Stadtarchiv XXXV No. 50. Zunft- und Handwerksordnungen.

2 Stadtarchiv XL No. 1, 2, 4, 41/», 5.

3 Stadtarchiv XL No. 1, 2, 4, 47«, 5.


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