Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 149
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Gesundheitspflege im mittelalterlichen Freiburg 149

Albert von Boilstädt, der große Dominikaner, „die Kilche der
armen lütten vor der statt Friburg" geweiht haben. Auch
diese Anstalt gehörte in den Kreis des Heiliggeistspitals, auf
dessen Grund sie stand.

Wie wir gesehen haben, gehörte die Feststellung des
Aussatzes zu den Obliegenheiten des Stadtarztes und der vereidigten
Seherer; war ein Mensch von ihnen „verurteilt", so
hatte damit seine bürgerliche Existenz ein Ende. Wie ein
Verstorbener wurde er unter uns schrecklich dünkenden,
ernsten und ergreifenden kirchlichen Feierlichkeiten1 in seine
künftige Heimat verbracht, von der aus ihm kein Verkehr
mehr mit den Gesunden gestattet war.

Doch dürfen wir uns nicht vorstellen, dass der Kranke
draußen auf dem Felde verlassen und ohne Hilfe seinem
elenden Schicksale preisgegeben war. Schon die Bezeichnungen
„die guten leute", „die armen siechen" und ähnliche lehren
uns, dass man bemüht war, für sie zu sorgen, so gut es
ging, welchem Zwecke z. B. auch hier die genauen Bestimmungen
der Stiftungen dienen2; in besonders schönem
Lichte offenbart sich vielmals hier der fromme Sinn des Mittelalters
, welches sich dieser Krankheit gegenüber nicht anders
zu helfen wusste, als wie wir es heutzutage noch tun müssen.

Unter sich bildeten die Aussätzigen gleichfalls eine Bruderschaft
, innerhalb deren jeder seine Aufgabe hatte; sie hatten
ihren Priester für ihre eigene Kapelle, die in Freiburg St. Jakob
geweiht war. Sie arbeiteten, solange sie es vermochten; sie
durften untereinander heiraten und hatten auch sonst ihre
Feste; jedoch der Verkehr nach außen, war strenge geregelt.

Beim Ausgang zur Kirche in die Stadt3, der stets vom
Siechenmeister bewilligt werden musste, „sol ir yeder einen
stab in siner hand tragen"; sie durften nur „by der Küchen"
sitzen und mussten noch vor Beendigung des Gottesdiensts
„stracks widerumb usser der statt" ohne jeglichen Aufenthalt.
Der Kreis, in welchem sie sich sonst außerhalb ihres Hauses

1 Vgl. hierüber Uhlhorn, Christliche Liebestätigkeit.

2 Vgl. Mone, Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins XII, 33.

3 Urkunden des Gutleuthauses, Reg. 108.


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