http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1908/0014
8
von Ow-Waehendorf
„Am Tage der Hinrichtung (am 18. Februar) um 5 Uhr
stand er auf, kleidete sich schwarz an, hörte in seinem Zimmer
die hl. Messe und betete.
Um 9 Uhr stellten sich die Soldaten zu Fuß und zu
Pferd vor dem Haus auf, wo der Herr Graf Marsigli wohnte;,
und als er von zwei seiner Diener aus dem Zimmer geführt war,,
bekleidet mit seinem Schlafrock, musste er sein Urteil abermals
hören.
Als dieses verlesen war, trat vor den Herrn Grafen der
Scharfrichter, das kostbare Schwert in der Hand und frug
denselben: ,Ist das dein Schwert?4 worauf der General er-
wiederte: ,Du weißt es.'
Da zerbrach der Scharfrichter das Schwert über seine
Kniee und warf es mit Schmach dem Grafen vor die Füße.
Dann wurde der General wieder in seine Gemächer zurückgeführt
.
Nachdem dieser Akt vollendet, begaben sich die Soldaten
zum Hause des Obersten Herrn von Eck, wo auch ihm, da
die anderen Offiziere der Schuld freigesprochen waren6, das
Urteil verlesen ward.
6 Dies ist unrichtig. Das Urteil lautete vielmehr folgendermaßen:
Graf Marsigli wird mit Zerbrechung des Degens aller Ehren und
Ämter entsetzt, außerdem dessen Equipage zur Bestreitung der Kriegs-
unkösten verkauft.
Oberst Baron von Eckh wird ohne Abschied seiner Charge entsetzt,.
mit 1000 fl. Straf pro expensis angesehen und sodann cum infamia
cassirt.
Oberst Tanner von Reichenstorff wird nebst Bezahlung von 1000 ft
zu Kriegsrechts Unkosten seiner Charge, jedoch reservato honore,
privirt.
Die Oberstleutnants: Baron v. d. Hauben und Joldto, die Obrist-
wachtmeister: v. Unwich, v. Stain, v. Liebenberg, Böhmer; die Hauptleute
: Gaminiany, Rosenfeld, v. Wallenfels, v. Lindenfels, v. Senan, Graf
Castell, Welckher, v. Mirbach werden einer wie der andere, jedoch mit
Erhaltung ihrer Ehre abgeschafft, dabei jeder Obrister 500, jeder Obrist-
lieutenant 300 und jeder Hauptmann 100 fl. zu Kriegsrechtsunkösten
indizirt und bis zur Erleguug solcher Summe mit Arrest belegt. Die
Lieutenants de Danqueren, Haibog, Hagenschiener, Brandenstein, Drosternr
Rauscheier, Scheid und Grempler, ferner die Fähndriche Roholobzy„
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1908/0014