Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
24.1908
Seite: 29
(PDF, 69 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Public Domain Mark 1.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1908/0035
Schloss Winterbach im unteren Glottertale

29

Amtleuten nichts befehlen. Ebenso weigerte er sich auch
entschieden, den Sterbfall für Junker Gut, dessen Frau und
Schwieger zu entrichten, was ihm die Amtleute zugemutet
hatten.

Infolgedessen strengten nun die Schwarzenbergischen 1595
einen Prozess gegen den Junker an, der fünf Jahre lang währte
und wobei sie ihm all seine Vorrechte gegenüber den andern
'Talbewohnern absprachen. Sein Gut Winterbach sei eigentlich
nichts anderes als ein gewöhnlicher Bauernhof, aber kein
adliger Sitz. Unter den Dägelins habe ein Allmendweg durch
sein Gebiet geführt, was dies beweise. Wenn der Inhaber des
Guts erkläre, er sei dem V.-O. Ritterstand immatrikuliert
und einverleibt, folglich müsse er auch die entsprechenden
Freiheiten haben, so sei er im Irrtum. Für seine Person
stehe er wol unter der V.-Ö. Regierung landesfürstlicher
Jurisdiktion, aber diese adlige Freiheit erstrecke sich nicht
auch auf seine Güter. Er könne darum doch Höfe usw. haben,
wo er weder hohe noch niedere, noch forstliche Oberhoheit
habe, und ein solcher sei Winterbach. Die Herrschaft Österreich
sei Inhaberin der Herrschaft Schwarzenberg und habe
als solche im Untertal die hohe, mittlere und niedere, sowie
die forstliche Oberhoheit, ihr sei auch Grund und Boden zuständig
. Im Untertal gelte kein anderer Stab in Gebot und
Verbot als der des betreffenden Vogts der österreichischen
Regierung, deren Machtbereich sich bis an die Fallbrücke des
Schlössleins Winterbach erstrecke. Innerhalb des Schlossgrabens
könne der Junker adlige Freiheit beanspruchen, aber
weiter nicht. Dort brauche er auch keinen Sterbfall zu bezahlen.
Aber da die Guts außerhalb in dem neuen Haus gestorben
seien, so müsste für sie, wie für andere freie Leute im Tal,
diese Fallgebühr entrichtet werden.

Niedere Gerichtsbarkeit könne der Junker nicht beanspruchen
, denn die Inhaber von Winterbach hätten nie eigen
Gericht und Stab gehabt, sondern alle Frevel, die Meier oder
Gesinde begingen, seien vom Untertäler Gericht bestraft worden
. Höchstens heimlich hätten die Junker dies selber getan.
Wenn das Gut exempt wäre, wie hätte es dann geschehen
können, dass seine Vorgänger von andern Höfen sich Grundstücke
erkauft hätten, wie z. B. den Schnewlinsacker und
vom „Grauenspachhof" des Gall Weydlin die Rappenmatte?


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1908/0035