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Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
24.1908
Seite: 92
(PDF, 69 MB)
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92 Schurhammer

Vielmehr werde er den Junker Streitt dort beerdigen, wo
auch Junker Weißbecke, Gut und andere adlige Geschlechter
ihre Ruhestätte gefunden hätten (wol außen an der Kirche,
wo der Friedhof war). Um jedoch die Schlossherrin zufrieden
zu stellen, so erklärte er, „er wolle nit wehren,
daß die alte, doch noch schöne, geschnizelte Bilder von dem
altar hinweg gethan und ein Epitaphium darfür uffgestellt
werde; das aber solche widerumb vergult in ein Corp (?) wohl
formiert gestelt und ihr wappen und Namen darunder gemahlet
werde, wolle er nit wehren"40.

Nach dem Tode des Vaters übernahm sein Sohn Jakob
Rudolf Streitt das Gut. Damals tobte gerade der Dreißigjährige
Krieg, der sich jedoch erst in den dreißiger Jahren in das Breisgau
zog. Während das Land von Schwedischen und Kaiserlichen
aufs brutalste ausgeraubt und verwüstet wurde, hatte
das Gut Winterbach keine Kontribution, Einquartierung und
andere „schwerste Ahnlagen" und wurde durch die Salvaguar-
dien (Schutzwachen) vor Brand und weiterem Ruin bewahrt.
Jedoch aus dem Jahre 1656 erfahren wir, dass das Schloss
sehr ruinös und die Felder verödet seien, was doch wol auch
eine Folge der vorausgegangenen Kriegszeiten war. Der
Junker baute damals eine neue Scheuer.

Die Vermögensverhältnisse des Schlossherrn waren
scheints seit dem Kriege nicht mehr so glänzend, und so
sandte er 1656 ein Schreiben an die Regierung, worin er sich
beklagt, dass nun seit 30 Jahren die Pensiones ausständen
und er allein über 45000 fl. Interesse und Kapital ausstehen
habe. Er bitte darum um folgende Rechte:

1. dass die Bauern ihm Fronen leisten sollten;

2. dass man ihm die niedere Gerichtsbarkeit und das
Fischwasser (welch letzteres die Bauern jährlich um
10 oder 12 Pfund Pfennig beständen) überlasse;

3. dass er jährlich ein Paar Rot- und Schwarzwildbret
schießen dürfe, und

4. dass die Güter, die er etwa zu Winterbach hinzukaufe,
gleich seinem Gut von der Schwarzenbergischen Herrschaft
befreit und der V.-Ö. Regierung immediate einverleibt
würden.

40 AK.


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