Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
24.1908
Seite: 104
(PDF, 69 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Public Domain Mark 1.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1908/0114
104 Schurhammer

Man erwiderte jedoch dem Posthalter, der Fonds der
Rosenkranzbruderschaft sei laut der Stiftungsurkunde ausschließlich
für kirchliche Zwecke bestimmt; übrigens betrage
er keine 10 000, sondern nur 5000 fl. Betreffs der Ortspolizei
möge sich Werber erinnern, dass der Ortsdiener mit niemand
mehr zu schaffen habe, als mit ihm, und mit den Werber-
schen Angelegenheiten mehr in Anspruch genommen werde,
als wegen aller Bürger im ganzen Dorf. Kein Beitrag werde
mit mehr Recht geleistet als gerade dieser. Wolle er bessere
Sicherheit als andere Leute, dann verstehe es sich von selbst,
dass er sie auch bezahle. Aber Werber gab nicht nach.
Man könne nicht verlangen, dass er für Schule und Kirche
beisteuere, er sei evangelisch. Aber er erhielt zur Antwort,
seine Dienstboten seien katholisch; überhaupt könne der
nächste Besitzer von Winterbach schon wieder katholisch
sein; man könne nicht alle Augenblicke die Gesetze ändern. —
1851 wurde durch amtliche Verfügung bestimmt, Werber
müsse nach Verhältnis seines Grundsteuerkapitals zu den Gemeindebedürfnissen
beisteuern. — Werber aber, der schon seit
1846 nichts gezahlt hatte, weigerte sich und ließ es auf einen
Prozess ankommen. 1855 wurde er vom Bezirksamt verurteilt
, die von der Gemeinde verlangte Summe von 416 fl.
für die Jahre 1846 — 1853 zu bezahlen. Aber während des
Prozesses hatte es sich herausgestellt, dass Werber nicht 416,
sondern 698 fl schuldig war. Beide legten Rekurs ein; Werber
, weil er überhaupt nichts zahlen wollte, die Gemeinde,
weil sie jetzt 698 fl. wollte. Die Großherzogliche Kreisregierung
gab der Gemeinde Recht und verurteilte 1858 den Posthalter,
binnen drei Wochen die 698 fl. zu zahlen und sämtliche Kosten
des Verfahrens zu tragen. Doch auch jetzt gab sich Werber
nicht zufrieden, sondern ergriff Oberrekurs an das Ministerium
des Innern. Hier, in der dritten Instanz, wurde nun die Gemeinde
Unterglottertal mit ihrer Mehrforderung abgewiesen
und zur Tragung der Rekurskosten verurteilt, „weil sie den
Rekurs zu spät eingeschickt hatte".

Die Glottertäler suchten dem Posthalter nach Kräften
den Aufenthalt im Tale zu entleiden. Im Jahre 1846 brannte
seine Scheuer ab, wol durch Brandstiftung. Werber wollte
sich nun versichern lassen, brauchte aber dazu eine Beurkundung
der Lage und Verhältnisse seiner Güter durch das


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1908/0114