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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1965/0176
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Buckenmaier

Geheimrath und Regierungspräsident Franz Anton Freyherr von Frank, Ritter
des Ordens der königlich Württembergischen Krone mit Auftrag und Vollmacht
versehen worden, welche nach Auswechslung derselben über nachstehende Artikel
und Bedingungen übereingekommen sind:

Art. I. Ihre Königliche Hoheit die Frau Herzogin von Leuchtenberg, Fürstin
von Eichstätt sichern dem Herrn Erbprinzen Friedrich Wilhelm Constantin von
Hohenzollern Hechingen Durchlaucht Ihre zweitgeborene Tochter der Prinzessin
Eugenie Durchlaucht zur Braut und künftigen Ehegemahlin zu, und die priesterliche
Einsegnung dieser Ehe soll in Eichstätt im Laufe des künftigen Monats May
nach christlichem Gebrauche vollzogen werden.

Art. II. Seine Durchlaucht der Erbprinz von Hohenzollern Hechingen nimmt
die Durchlauchtigste Prinzessin Eugenie von Leuchtenberg zu seiner Fürstlichen
ehelichen Gemahlin und Ihre Durchlaucht die Prinzessin Eugenie von Leuchtenberg
nimmt den Erbprinzen Friedrich Wilhelm Constantin von Hohenzollern
Hechingen Durchlaucht zu Ihrem Herrn und Fürstlichen ehelichen Gemahl und
beiden versprechen einander alle eheliche Liebe und Treue.

Art. III. Ihre Königliche Hoheit die Frau Herzogin von Leuchtenberg, Fürstin
von Eichstätt versprechen und bestimmen Ihrer Frau Tochter Durchlaucht
als Heiratsgut die Summe von Zweimalhundert und Dreißigtausend Gulden in
24 fl. Fusse aus dem Ihrer Prinzessin Tochter durch die bekannte Willensmeinung
und die letztwillige Verfügung Weiland Seiner Königlichen Hoheit des Herrn
Herzog von Leuchtenberg, Fürsten von Eichstätt etc. etc., Ihres höchstseligen
Herrn Vaters zugefallenen Vermögens welche Summe dem künftigen Ehepaar
durch die herzogliche Vormundschaft innerhalb drei Jahren vom Tage der priesterlichen
Einsegnung an gerechnet, in drey gleichen Fristen ausbezahlt und bis
zu gänzlicher Abtragung derselben mit 5 vom Hundert verzinst werden soll,
auch von Ihrer Durchlaucht der Prinzessin Eugenie, insoweit es vonnöthen ist,
als Heiratsgut anerkannt wird. Ihre Königliche Hoheit die Frau Herzogin von
Leuchtenberg, Fürstin von Eichstätt übernehmen es überdies Ihre Durchlauchtige
Frau Tochter mit einem Ihrem Stande gemäss Trousseau und Kleinodien auszustatten
und soll darüber ein doppeltes Verzeichnis gefertigt werden.

Art. IV. Es wird hiermit ausdrücklich bedungen und festgesetzt, und Seine
Hochfürstlichen Durchlaucht der souveraine Fürst von Hohenzollern Hechingen
verbinden sich mit Ihrem Herrn Sohne des Erbprinzen Durchlaucht als künftigem
Gemahl Ihrer Durchlaucht der Prinzessin Eugenie daß der ganze Betrag des
Heiratsguts, welches dem künftigen fürstlichen Ehepaare mit fünf von Hundert
verzinset wird, zur Abtragung der Schulden des fürstlichen Hauses verwendet
werde, sodass die Prinzessin und künftige Erbprinzessin dadurch Gläubigerin des
fürstlichen Hauses Hohenzollern Hechingen wird, und Höchstderselben eine spezielle
Hypothek auf die fürstlichen Besitzungen, namentlich auf die Gefälle und
Renten der Hofkammer geleistet und diese Sicherheit sogleich nach dem Antritt
der Ehe und bei Übernehmung des Heiratsgutes genügsam hergestellt, Ihrer Durchlaucht
auch die Dokumente über die damit abgetragenen Schulden eingehändigt
werden.

Art. V. Alles übrige Vermögen, welches Ihrer Durchlaucht der Prinzessin Eugenie
außer diesem Heiratsgut infolge der letztwilligen Anordnung Ihres verewigten
Vaters, Weiland des Herzogs Eugen von Leuchtenberg, Fürsten von Eichstätt
& Königlichen Hoheit, und nach der Auseinandersetzung seiner Verlassen-


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