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Eugenie Fürstin von Hohenzollern-Hediingen

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schaft durch letzten Willen, oder ab intestato, sowie durch Schenkung unter den
Lebendigen oder von Todes wegen zukommen oder vermacht werden könnte, soll
als Rezeptizgut zu jeder Zeit und unter allen Verhältnissen zu ihrer alleinigen
freien und ungehinderten Disposition seyn und verbleiben.

Art. VI. Seine Hochfürstliche Durchlaucht der souveräne Fürst von Hohen-
zollern Hechingen versprechen Ihrem Herrn Sohn des Erbprinzen Durchlaucht
eine jährliche Appanage von Zehntausend Gulden in 24 fl. Fusse in monatlichen
Raten, nebst den bis daher erhaltenen Naturalbezügen anweisen und auszahlen
zu lassen, jedoch unabhängig von dem Vermögen, welches seiner Durchlaucht einstens
erblich anfallen wird.

Art. VII. Die gemeinschaftlichen Einkünfte des künftigen fürstlichen Ehepaares
, nämlich die Appanage und die Zinsen des Heiratsgutes sollen für den
Unterhalt des Hofstaates und des Hausstandes verwendet, somit alles was zum
Dienste Ihrer Durchlaucht der Frau Erbprinzessin gehört, aus demselben bestritten
werden. Überdies werden Höchstderselben jährlich Viertausend Gulden in monatlichen
Raten zahlbar als Nadelgeld zugesichert, welche aber bei dereinstigem
Regierungsantritt Seiner Durchlaucht des Erbprinzen Ihres Herrn Gemahls auf
Sechstausend Gulden jährlich erhöht werden sollen.

Höchstdieselben wollen jedoch für jetzt und bis des Herrn Erbprinzen Durchlaucht
in den Genuss eines Teils des Höchst Ihnen erblich zufallenden Vermögens
gelangen werden, auf den Bezug dieses Nadelgeldes verzichten.

Art. VIII. Im Falle des eintretenden Witwenstandes Ihrer Durchlaucht der
Frau Erbprinzessin verpflichten sich Seine Hochfürstliche Durchlaucht der souveräne
Fürst von Hohenzollern Hechingen für sich und seine Erben, Höchstderselben
einen jährlichen Witwenunterhalt von Fünftausend Gulden in monatlichen
Raten auszahlen zu lassen, welche Summe aber verdoppelt, mithin auf Zehntausend
Gulden festgesetzt wird, sobald Seine Durchlaucht der Erbprinz in den
Besitz des Ihnen einstens erblich anfallenden Vermögens gelangen werden. Außerdem
wird der Durchlauchtigsten Wittwe eine ihrem Range gemäße und mit dem
nöthigen Mobiiiare, Wäsche und Silbergerätschaft versehenen Wohnung zum
Wittwensitze nebst Equipage zugesichert.

Art. IX. Sollte es Gott dem Allmächtigen gefallen, Seine Durchlaucht den Erbprinzen
mit Hinterlassung ehelicher Erben vor seiner Durchlauchtigsten Gemahlin
aus dieser Zeitlichkeit abzurufen, so werden der fürstlichen Frau Wittwe nebst der
für ihren Wittwenunterhalt oben festgesetzten Summe und den Zinsen von Ihrem
Heiratsgute noch Fünftausend Gulden jährlich für den Unterhalt und die Erziehung
der fürstlichen Kinder auszahlen zu lassen, hiemit ausdrücklich bestimmt.

Art. X. Im Falle des Absterbens Seiner Durchlaucht des Herrn Erbprinzen
ohne Kinder soll der fürstlichen Frau Wittwe das eingebrachte Heiratsgut auf
Verlangen innerhalb sechs Jahren in gleichen Raten zurückgezahlt und bis zur
Abtragung der ganzen Summe mit fünf vom Hundert verzinst werden.

Art. XI. Sollte hingegen Ihre Durchlaucht die Frau Fürstin ohne Kinder zu
hinterlassen vor Ihrem fürstlichen Herrn Gemahl mit dem Tod abgehen, so wird
letztgedacht Seiner Durchlaucht als überlebenden Ehegatten von dem Heiratsgut
die Summe von Dreißigtausend Gulden als Donation eigenthümlich zufallen, die
übrigen Zweymalhunderttausend Gulden sollen aber an die Erben der Frau
Fürstin Durchlaucht auf Verlangen innerhalb sechs Jahren in gleichen Raten nebst


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