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Eugenie Fürstin von Hohenzollern-Hediingen

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wiederholt meinen herzlichen Dank. Möge sie so wie alle, welche mir in meinem
Leben je einen Dienst geleistet haben, Gott dafür mit zeitlichen und ewigen
Gütern belohnen.

§ 29

Ferner bestimme ich eine jährliche Rente von 250 fl., zweihundertfünfzig
Gulden, für die Fortbestehung der Krankenstiftung im Schwefelbade in Hechingen.

§ 30

Damit nach meinem Tode die Kleinkinderbewahr-Anstalt nach meinem Sinne
fortbestehen möge, so will ich, daß die Statuten und die Leitung der Anstalt,
wie bisher strenge gehandhabt werden. Nur die regierende Fürstin oder eine
Prinzessin des Fürstlichen Hauses kann Vorsteherin der Anstalt sein. Sollte
aber diese Stelle unbesetzt bleiben, so gehen die Rechte der Vorsteherin an die
Oberleitung der Anstalt über, und die Regierung hat sodann eines ihrer katholischen
Mitglieder zu ernennen, welches vereint mit dem Oberleiter, den Statuten
gemäss, die Anstalt als zweiter Oberleiter zu beaufsichtigen und zu leiten hat.
In dem Falle aber, daß diese Herren über irgend einen Gegenstand, die Anstalt
betreffend, verschiedener Meinung sein sollten, so hat ein jeder derselben nach
Art und Beschaffenheit des Gegenstandes entweder einen sachverständigen hiesigen
Herrn oder eine der Aufsichtsfrauen zu einer gemeinschaftlichen Sitzung
einzuladen, worin über den fraglichen Gegenstand, Berathung gepflogen werden
soll, und derselbe dann, nach der Ansicht, welche die Stimmenmehrheit erlangt
hat, zu erledigen ist. Bei Stimmengleichheit soll jedoch jene Ansicht den Vorzug
haben, welcher der Stadtpfarrer als erste Vorsteher der Anstalt beigetreten ist.
Beide Herren haben alljährlich einen gemeinschaftlichen Bericht an die Fürstliche
Geheime Konferenz zu erstatten. So lange der Flerr geistliche Rath und Decan
Bulach lebt, wird er zu meiner Beruhigung die Oberleitung allein und ohne ein
weiteres von der Regierung zu ernennendes Mitglied behalten, welche ihm dann
niemand nehmen kann. Sollte er aber Willens sein, diese Stelle während seines
Hierseins abzugeben, so steht es ihm frei, dieselbe nach seiner Wahl einem hiesigen
Geistlichen, jedoch unter seiner beständigen Aufsicht, zu übergeben. Nur
der jedesmalige katholische Stadtpfarrer, kann Oberleiter der Anstalt werden,
so wie auch, wie bisher nur eheliche Kinder, von christlichen Eltern den Statuten
gemäss in die Anstalt aufgenommen werden können. Die Wartfrau, der Lehrer
und die Köchin, müssen stets von katholischer Religion sein. Zur Bestreitung der
Kosten bestimme ich eine jährliche Rente von 2 000 fl., zweitausend Gulden,
welche dem Oberleiter der Anstalt in monatlichen Raten zu übergeben sind.

Die Unterhaltung des Gebäudes der Kleinkinderbewahr- und Erziehungsanstalt
, hat die Kammer übernommen. Die aber mit der Zeit etwa nöthig werdende
Vergrößerung des Gebäudes, oder bedeutende bauliche Abänderungen in
und an demselben, so wie die Unterhaltung des Gartens, liegt jedoch der Anstalt
ob.

Sollte daher die fragliche Vergrösserung oder Abänderung während meiner
Lebenszeit noch nicht geschehen sein, so hat der Erbe nach vorgelegtem Plan
und Gutachten, die dazu nothwendig gewordene Summe zu berichtigen, die aber
6 000 fl., sechstausend Gulden, nicht überschreiten darf. In dem Falle aber, daß
die fragliche Vergrösserung oder Abänderung des Anstaltsgebäudes auch nicht
während des Lebens vom Fürsten stattfinden sollte, so hat derselbe dafür zu
sorgen, daß nach seinem Tode 6 000 fl., sechstausend Gulden, an den Oberleiter


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