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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1965/0187
Eugenie Fürstin von Hohenzollern-Hechingen

165

„13 für die Armen in Boll, Stetten u. H., Wessingen und Thanheim

jährlich für jede Gemeinde 50 fl. 200 „

„14 für die Armen in Starzein, Stetten b. Hechingen, Beuren,

Sickingen, Hörschwag und Zimmern jährlich für jede Gemeinde 35 fl. 210 „

„15 für die Armen in Bechtoldsweiler und Hermannsdorf

jährlich für jede Gemeinde 25 fl. 50 „

3 000 fl.

a. die oben unter No 1 angeführten 300 fl. als Stiftung für die hiesigen christlichen
Armen sollen alljährlich an die Armen-Kommission dahier ausbezahlt
werden.

b. die Stiftung No 2 soll nur für solche christliche Knaben von der Stadt Hechingen
verwendet werden, die sich durch einen religiösen Sinn, und ein sittlich
gutes Betragen auszeichnen. Die Auswahl besagter Knaben bleibt für immer
und alle Zeit, der so eben genannten Armen-Kommission überlassen. Sollte je
die bezeichnete Stiftung von 150 fl. in einem Jahre nicht verwendet werden,
so ist der Überschuß davon in dem folgenden Jahre für den unter No 2 bezeichneten
Zweck in Ausgabe zu bringen.

c. In Betreff der Stiftung No 3 gilt in Hinsicht der Mädchen dasselbe was so
eben unter lit b von den Knaben bemerkt wurde.

d. die unter No 4 festgesetzte Stiftung von 300 fl. soll alljährlich einzig und
allein nach der Wahl und der Bestimmung des jeweiligen hiesigen Stadtpfarrers
durch diesen einem armen katholischen Brautpaar, welches sich beiderseits durch
ein keusches frommes und tugendhaftes Leben derselben würdig machte, am
Tage ihrer Verehelichung, nach der Kopulation übergeben werden. Sollte sich
etwa in einem Jahr kein derartig präduiertes armes Brautpaar finden, so ist
die fragliche Summe von 300 fl. alsobald als Kapital anzulegen, und sie sodann
nebst den betreffenden Zinsen in dem nächstfolgenden Jahr einem hiezu sich
eignenden Brautpaar auf angeführte Weise zu übergeben.

Wonach also in einem Jahr neben den laufenden 300 fl. noch weitere 300 fl.
mit den betreffenden Zinsen an ein weiteres armes katholisches Brautpaar zu
verteilen wären, denn ein Brautpaar darf nie mehr als die verfallenen 300 fl.
oder die noch von einem früheren Jahr herrührenden 300 fl. nebst den abgeworfenen
Zinsen erhalten.

e. Die Stiftung No 5 von 150 fl. für die hiesige christliche Schule ist alljährlich
dem hiesigen städtischen Localschulfond zu übermachen.

f. Ebenso sind die 150 fl. unter No 6 an die Kassenverwaltung der hiesigen christlichen
Mädchen-Industrie-Schule auszubezahlen.

g. Die Stiftung unter No 7 von 100 fl. soll alljährlich dem israelitischen Localschulfond
ausbezahlt werden.

h. Die Stiftung No 8 von 300 fl. soll alljährlich der herrschaftlichen Krankenspitalverwaltung
übergeben werden.

i. Die Stiftungen No 9 bis 15, die Armen des Landes anlangend, sind den betreffenden
Armenpflegen auf dem Lande zuzustellen, welche dieselben unter
ihre Armen nach Pflicht und Gewissen auszutheilen haben.

§ 33

Ich bestimme ferner für die Armen der jüdischen Gemeinde von Hechingen
und der Friedrichstrasse eine jährliche Rente von 100 fl., hundert Gulden, welche


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