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Eugenie Fürstin von Hohenzollern-Hediingen

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nannten Liste dermalen den Studierenden des Landes zukommen lasse, so hat
dieselbe nadi meinem Tode, insofern aufzuhören, als die betreffenden Studierende
an die im § 34 ernannte Commission zu verweisen sind, welche ihnen die bisher
von mir bezogene Unterstützung von den im § 34 näher bezeichneten Stipendien
auszubezahlen hat insolange dieselben den in genannten § 34 aufgestellten Anforderungen
entsprechen.

Diese leztere Anordnung erleidet jedoch auf den Studenten Eugen Koller
keine Anwendung, da hinsichtlich seiner Unterstüzung schon in § 23 Vorsorge
getroffen ist.

§ 38

Unter die Armen von Stadt und Land sollen nach meinem Tode 3 000 fl.,
dreitausend Gulden, durch die betreffenden Armen-Comissionen ausgetheilt werden
, wobei die Hausarmen und arme Kranke besonders zu berücksichtigen sind.

§ 39

Um den jeweiligen Pfarrer von Hausen in seinen Geschäften zu erleichtern,
und auch etwas zur Förderung der Seelsorge in dieser grossen Pfarrei beizutragen,
vermache ich der Pfarrei Hausen ein Pfarreikapital von 12 000 fl., zwölftausend
Gulden, zur Begründung einer Hilfspriesterstelle, wofür in jeder Woche das eine
Mal der Hr. Pfarrer, und das andere Mal der Hr. Vikar eine hl. Messe für die
abgestorbenen Christgläubigen zu lesen verpflichtet werden soll.

§ 40

Zur Erbauung und Einrichtung eines Armenhauses für die Stadt Hechingen
vermache ich ein Kapital von 20 000 fl., zwanzigtausend Gulden, damit in demselben
den Armen der hiesigen Stadt erwärmte Wohnungen unter gehöriger Aufsicht
angewiesen werden können.

S 41

Zur Erbauung oder zum Ankauf eines neuen Gebäudes für das hiesige herrschaftliche
Krankenspital, vermache ich die Summe von 15 000 fl., fünfzehntausend
Gulden, und damit in demselben die Krankenpflege sowie die Führung
des Hauswesens den barmherzigen Schwestern übertragen werden kann, bestimme
ich eine weitere Summe von 10 000 fl., zehntausend Gulden, die zu diesem Ende
auf ewige Zeiten zu Kapital angelegt, und aus dessen Zinserträgniss sodann die
Sustentation der barmherzigen Schwestern bestritten werden soll. Bis zur Zeit
aber, wo die benannten 15 000 fl. sowie besagte 10 000 fl. zu den bezeichneten
Zwecken verwendet werden, sind dieselben sicher zu Kapital anzulegen und die
verfallenen alljährlichen Zinsen wiederum zum Kapitalstock zu schlagen. Mit
Vollziehung dieser meiner lezten Willensmeinung ist die hiesige herrschaftliche
Krankenspitalverwaltung zu beauftragen.

§ 42

Ferner vermache ich der hiesigen Heiligenfabrik 5 000 fl., fünftausend Gulden,
der Heiligenfabrik in Hausen und Thanhem je 500 fl., fünfhundert Gulden, der
Beneficiumspflegschaft in Zimmern 300 fl., dreihundert Gulden, der Heiligenfabrik
in Stein und Beuren je 200 fl., zweihundert Gulden, der Heiligenfabrik
in Stetten u. Holstein, Hörschwag, Burladingen, Gauselfingen, Killer, Jungingen,
Schlatt, Rangendingen, Weilheim, Grosselfingen, Boll und Wilflingen je 100 fl.,
und der Heiligenfabrik in Bisingen und Starzein je 50 fl., fünfzig Gulden, im
Ganzen also den genannten Heiligenfabriken 8 000 fl., achttausend Gulden.


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