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Buckenmaier

§ 43

Dem Erben steht es frei diese Legate für Stiftungen in Kapitalien oder als
jährliche Rente auszubezahlen, nur dürfen die jährliche Renten die ich für Stiftungen
und Legate festgesetzt habe nie verändert oder verringert werden, dess-
wegen hat der Erbe dafür zu sorgen, daß während seines Lebens, oder nach
seinem Tode für die verschiedenen von mir gemachten Stiftungen an die betreffenden
Komissionen, Kassen p.p. sowie an Kapitalien ausbezahlt werde, daß die
von mir festgesetzten alljährlichen Renten, auch nach Abzug der etwaigen Verwaltungskosten
rein und ungeschmälert erhalten werden.

Diejenigen Papiere oder Pakete, worauf der Name der Personen stehen, denen
sie nach meinem Tode zu übergeben sind, dürfen nicht erbrochen noch gelesen
werden.

$ 44

Als Executor testamenti setzte ich ein, meinen Vetter, Seine Durchlaucht den
gegenwärtigen Erbprinzen Carl von Hohenzollern-Sigmaringen, und bitte ihn,
mir diesen Freundschaftsdienst noch zu erweisen.

§ 45

Damit diese meine sämtlichen letztwilligen Bestimmungen nach meinem Tode
sogleich in Vollzug gesezt werden können, ist von dem Executor testamenti
dafür zu sorgen, daß allen jenen Personen, welchen durch diese meine testamentlichen
Verfügungen ein Geschäft, rep. eine Verwaltung oder Beaufsichtigung der
gemachten Stiftungen übertragen wird, alsobald eine von Fürstlicher Regierung
ordemirte Abschrift der sie betreffenden §§ zugestellt werde.

§ 46

Zum besseren Verständnis und leichtern Vollziehung dieser meiner lezten
Willensmeinung für ich diesem meinem Testamente noch eine Übersicht meines
dermaligen Vermögens sowie der in demselben bestimmten Geschenke, ausgeworfene
Pensionen und gemachten Stiftungen bei.

$ 47

Es versteht sich von selbst, daß alle meine in den voranstehenden §§ gemachten
und festgesezten Legate und Stiftungen sich einzig und allein auf das
Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen, wie es gegenwärtig besteht, beziehen, so
zwar, daß, wenn dieses Fürstenthum auch späterhin zu einem andern Lande
kommen sollte, der Nutzen besagter Stiftungen nur allein der Stadt Hechingen
und den zum gegenwärtigen Fürstenthum Hechingen gehörigen Landgemeinden
für immerhin zukommen soll.

Was ich durch Vorausstehendes gethan und festgesezt habe, ist nur ein
schwacher Beweis meiner Liebe zu meinen Landeskindern; den lezten Beweis
kann und werde ich ihnen erst dann geben, wenn ich im Himmel, wohin ich
mit Gottes Hilfe zu kommen hoffe, Gott selbst bitten werde, Er möge ihnen
allen seinen besten Segen verleihen. Meinen großen und kleinen Kindern möchte
ich insbesonder empfehlen, Gott über alles zu lieben, da ein ächt frommer Sinn
und Lebenswandel allein glücklich machen kann.

Möchten alle in Friede und Eintracht leben, für ihren Fürsten stets treue Gesinnungen
hegen, und meiner nicht ganz vergessen, so wie ich alle nie vergessen
werde. Amen! —

Sollte dieser mein letzter Wille nicht als förmliches Testament zu Recht bestehen
, so soll derselbe als Codicill aufrecht erhalten werden.


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