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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1965/0264
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Natale, Stemmler, Seigel

Mit der Durchführung dieser Aufgabe wurde als Archivkommissär Eduard
Schwarzmann betraut, der sich bereits als Registrator der fürstlich sigmaringischen
Landesregierung bewährt hatte. Nachdem er 1850 zunächst sämtliche Amtsstellen
der hohenzollerischen Lande bereist und die dort liegenden archivwürdigen Akten
ausgesondert und übernommen hatte, begann er mit der Ordnung, Verzeichnung
und Aufteilung der bisher meist ungeordneten Urkunden- und Aktenbestände,
einer die Arbeitskraft eines einzelnen nahezu überfordernden Aufgabe. Obwohl
es Schwarzmann an Tatkraft und Fleiß nicht fehlen ließ, traten immer wieder
Hindernisse und Verzögerungen ein, nicht zuletzt auch, weil sich eine Aufteilung
bisher geschlossener Archivbestände nach den Gesichtspunkten „fürstliches Haus",
„fürstliche Domänen" und „staatliche Hoheitsrechte" als ungeheuer schwierig
herausstellte. Man merkte bald, daß man die zu bildenden Archive nie streng
und in befriedigender Weise voneinander abtrennen könne. Anweisungen, Meinungen
und Ansichten wechselten. Da Staat und fürstliches Haus noch dazu von
verschiedenen Voraussetzungen ausgingen, konnte bei der Aufteilung der Archivalien
oft nur von Fall zu Fall entschieden werden. Vorübergehend kamen die
Verhandlungen sogar zu völligem Stillstand. Die der preußischen Regierung in
dieser Situation unterbreiteten Vorschläge, auf ein eigenes Staatsarchiv in den
hohenzollerischen Landen ganz zu verzichten oder eine gemeinsame Archivverwaltung
zwischen preußischem Staat und fürstlichem Haus zu schaffen, verfielen
in Berlin der Ablehnung, so daß die Aufteilung der hohenzollerischen
Archivalien fortgesetzt werden mußte. Der preußische Staat kam dabei dem
fürstlichen Haus sehr entgegen, vielleicht auch deshalb, weil in jenen Jahren
Fürst Karl Anton von Hohenzollern als Vorgänger Bismarcks preußischer Ministerpräsident
war, der trotz dieser Stellung die Interessen seines Hauses zu
vertreten wußte. So gelangte — meist in damals strittigen Fällen — eine Mehrzahl
von Archivalien in das fürstliche Archiv, die bei strenger Befolgung der
Aufteilungsgrundsätze eigentlich dem Staatsarchiv hätte zugewiesen werden
müssen.

Den Abschluß dieser Entwicklung bildete die Übereinkunft vom 13. September
/10. Dezember 1864 zwischen fürstlichem Haus und preußischem Staat
„über die zukünftige Stellung der beiderseitigen Archivverwaltungen in Hohenzollern
", die am 23. Januar 1865 von Bismarck als preußischem Ministerpräsidenten
bestätigt und damit rechtskräftig wurde. Seit diesem Jahr bestehen in
Sigmaringen zwei getrennte Archive: das Fürstlich Hohenzollernsche Haus- und
Domänenardiiv und das Staatsarchiv, welches aber den übrigen größeren preußischen
Staatsarchiven vorläufig nicht gleichgestellt wurde.


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