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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1965/0328
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Neues Schrifttum

telpunkt. Es will „kein Wörterbuch für Begriffe und Instutionen der Rechts-,
Verfassungs-, Kirchen- oder Geistesgeschichte" sein sondern für die der „Historischen
Grundlagenwissenschaft" (Paläographie, Archiv- und Bibliotheksgeschichte,
Diplomatik, Sphragistik, Heraldik, Chronologie). Es enthält ein 12seitiges, nach
Sachgruppen geordnetes Literaturverzeichnis; außerdem bringt jeder Artikel genaue
Literaturangaben zur weiterführenden Information; die neueste Forschung
ist unberücksichtigt. Wegen der anderen Zielsetzung ist es mit Haberkern-Wallach
nicht vergleichbar; es ist hier nur aufgenommen, um den dort angekündigten aber
fehlenden Hinweis auf hilfswissenschaftliche Literatur zu geben.

Zum Haberkern-Wallach selber ist zu sagen, daß man über eine erstaunliche
Anzahl geschichtlicher Begriffe mit rechtlichem Inhalt Auskunft erhält. Die in
weitem Umfang gesammelten Synonyme und Homonyme erhellen sich schon
durch ihre Zusammenstellung gegenseitig. Daß aber mit der Anführung eines
Wortes in einer bestimmten Synonymengruppe nur gesagt werden soll, daß es
so (in einer Quelle) „tatsächlich", nicht aber, daß es so (dem allgemeinen Sprachgebrauch
gemäß) „richtig" angewendet wurde, (siehe Einleitung S. 13), könnte
den Nachschlagenden zu Fehlschlüssen verleiten.

Da das Werk sich auf deutsche Geschichte beschränkt und bis in die neueste
Zeit reicht, kann es also sowohl bei selten auftauchenden Begriffen als allgemeinen
historischen Fragen herangezogen werden.

Sehr positiv zu vermerken ist, daß es sich im allgemeinen bemüht, Begriffe,
die nur in bestimmten Ländern gebraucht werden (etwa der württembergische
„Oberrat"), oder regionale Spezialbedeutungen von Ausdrücken zu berücksichtigen
(so sind z. B. lothringische und böhmische Sondererscheinungen erfaßt). Der
Nachtrag neuer Forschungsergebnisse (etwa bei „Hundertschaft") neben der Aufnahme
ganz neuer Stichwörter macht die zweite Auflage auch für den Besitzer
der ersten interessant.

Doch bleibt noch manches zu wünschen übrig. Auf einige grundsätzliche
Einwände wurde schon hingewiesen, ebenso auf das Fehlen von Belegstellen und
Literaturangaben zu den einzelnen Artikeln. Die Begründung, die die Verfasser
dafür geben, erscheint nicht stichhaltig. Hierzu gehört vielleicht noch die
zu enge Auswahl der Sachgebiete, auch wenn sie im Vorwort wohl begründet
ist und durch den Hinweis auf den sonst zu groß werdenden Umfang des
Buches gerechtfertigt sein mag.

Aus Gründen der Platzersparnis hat leider auch die Übersichtlichkeit gelitten.
Die Zahlen und Kleinbuchstaben, die einen Artikel gliedern, lassen sich kaum
von denjenigen unterscheiden, die, als Orientierungshilfe gedacht, den mit Verweiszeichen
versehenen Begriffen beigegeben sind.

Auch auf sachliche Mängel muß hingewiesen werden. So fehlen manche wichtigen
Rechtsbegriffe ganz.

Wohl weil die neueste historische Forschung nicht überall berücksichtigt ist,
fehlen manche Bedeutungen von aufgeführten Begriffen (so ist z. B. die Erklärung
„Burg" für das lateinische „urbs" nicht genannt. Und wenn bei dem Stichwort
„Ahnenprobe" ihre Verwirklichung im künstlerischen Bereich, besonders auf
Epitaphien, wohl deshalb nicht angegeben wird, weil hier ein kulturgeschichtlicher
und nicht mehr ein rechtshistorischer Bereich betreten wird, so kann auch
hier der Benützer des Buchs durch Unvollständigkeit irregeleitet werden.)


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