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3. Satzung

des Hohenzollerischen Geschichtsvereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1)
(2)

Der Verein führt den Namen „Hohenzollerischer Geschichtsverein".
Er hat seinen Sitz in Sigmaringen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist es, die Wissenschaft von der hohenzollerischen Geschichte und Landeskunde
zu fördern und zu pflegeen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der GemeinnützigkeitsVerordnung vom 24. 12. 1953; er will
keine Gewinne erzielen.

(2) Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Veranstaltungen, die geeignet sind, die Mitglieder
mit den Ergebnissen der Forschung bekannt zu machen, nämlich insbesondere

a) durch Veröffentlichung von Schriften und bildlichen Darstellungen;

b) durch Anregung, Förderung und Unterstützung von wissenschaftlichen Arbeiten;

c) durch Vorträge, Besichtigungen und Lehrfahrten.

(1) Ober die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Verweigerung der
Aufnahme kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.

(2) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
bestimmt wird.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß oder Tod.

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres erklärt werden.

(3) Verstößt ein Vereinsmitglied gegen Vereinsinteressen, so kann es durch den Vorstand ausgeschlossen
werden. Gegen den Ausschluß ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung
möglich.

Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Vorsitzende.

(1) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie tagt abwechselnd
im Kreis Hechingen und im Kreis Sigmaringen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Gammertingen einberufen, wenn es
der Vorsitzende für erforderlich hält oder es mindestens 25 Mitglieder oder 3 Vorstandsmitglieder
mit schriftlicher Begründung beantragen.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht mit 14-tägiger Ladungsfrist schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand, prüft die Jahresrechnung,
setzt den Jahresbeitrag fest, entscheidet über Beschwerden gegen Vorstandsbesdilüsse und
beschließt über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 30 Mitglieder vertreten sind.
Bei Beschlußunfähigkeit ist binnen eines Monats eine zweite Versammlung an den gleichen
Orten einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig
ist.

(6) Natürliche Personen können sich im Verhinderungsfalle vertreten lassen. Ein Vertreter kann
nicht mehr als ein zusätzliches Stimmrecht ausüben.

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

§ 5 Organe des Vereins

§ 6 Mitgliederversammlung


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