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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1966/0060
Natale

schienenen Freiherrn Friedrich von Hewen zu einer Zeugenaussage zu veranlassen,
die dieser nur auf gerichtliche Aufforderung hin machen wollte. In der Aussage
gibt Friedrich von Hewen zu, dabeigewesen zu sein, als Heinrich von Rhäzüns seine
Tochter Ursula dem Grafen Eitelfriedrich von Zollern zur Ehe gab und für das
väterliche und mütterliche Erbe 1600 fl zu geben versprach, fügt aber hinzu, er
wisse nicht, ob Eitelfriedrich die 1600 fl auch wirklich erhalten habe.

Als Georg von Rhäzüns merkte, daß er keine durchschlagende Zeugenaussage
zu seinen Gunsten erhalten konnte, scheint er sich endlich zum Nachgeben durchgerungen
zu haben. Er und Jos Nikiaus legten die Entscheidung in die Hand des
Abtes Johann vom Gotteshaus Disentis, des Landrichters Martin Jakob und der 15
von den Gerichten des Oberen Bundes, darunter Hans Gandrion, Ammann von
Rhäzüns, die am 3. Oktober 1458 zu Truns zwischen beiden Parteien folgenden
Vergleich bewirkten 4!: Für die Erbansprüche seiner Schwester Ursula trat Georg
von Rhäzüns an Jos Nikiaus die Herrschaft und das Schloß Jörgenberg, das Schloß
Fryberg mit den zugehörigen Dörfern Waltensburg, Andest, Ruis, Seth und Schlans,
dazu Güter und Gericht Obersaxen, das Gericht Tenna und die Leute, Gülten, Nutzungen
und Güter im Lugnez ab, ferner alles, was er oberhalb vom Versamer Tobel
und Flimser Wald hatte. Beim Tode Georgs von Rhäzüns solle alles Vorgenannte
Jos Nikiaus und dessen Erben zu eigen bleiben. Die in die Herrschaft gehörenden
„armen Leute" sollten - wie vorher der Herrschaft Rhäzüns - dem Herrn von Zollern
Gehorsam schwören, aber ihre Rechte und guten Gewohnheiten, Höfe, Lehen
und Güter behalten, die sie bis dahin hatten, doch sollten Lösungsrechte und Gerechtigkeiten
, die darüber bisher die Herren von Rhäzüns hatten, auf den Herrn
von Zollern übergehen. Diesem wurde die Auflage gemacht, den Besitzstand der
Herrschaft Jörgenberg zu wahren. Jos Nikiaus oder seine Erben sollen beim Tod
des Georg von Rhäzüns dessen Erben innerhalb von drei Jahren 3000 fl rh geben.

In dem Vergleich wird auch der Ansprüche gedacht, die Reichserbschenk Friedrich
zu Limpurg von seiner verstorbenen Gemahlin herleitete, und bestimmt: Wenn
der Schenk seine Ansprüche auf gütlichem oder gerichtlichem Wege durchsetzen
kann, sollen ihm von den vorgenannten 3000 fl ungefähr 500 fl zukommen, doch
wird Jos Nikiaus aufgefordert, dem Herrn von Rhäzüns und dessen Erbe Hilfe,
Rat und Beistand gegen die Forderung des Schenken zu leisten.

Sollte Georg von Rhäzüns bei seinem Tode eheliche Söhne hinterlassen, solle
der Herr von Zollern diesen 1000 fl geben, hinterlasse er aber nur eheliche Töchter,
sollen diese 500 fl erhalten, entweder in bar oder durch Verschreibung einer entsprechenden
Gült.

Bereits am 4. Oktober 1458 bestätigten Landrichter und die 15 des Oberen Bundes
durch Urteil den vor ihnen erfolgten Übergang der Herrschaft Jörgenberg an
Jos Nikiaus und den Verzicht Georgs von Rhäzüns43.

Damit war es dem Grafen Jos Nikiaus gelungen, wenige Monate vor dem Tod
Georgs von Rhäzüns die Erbansprüche seiner Mutter durchzusetzen und mit dem
Erwerb der Herrschaft Jörgenberg im Gebiet des Oberen Bundes Fuß zu fassen.

Georg von Rhäzüns, der bereits Anfang 1459 starb, hinterließ nur eine Tochter
Anna, die mit dem Grafen Georg zu Werdenberg-Sargans verheiratet war. Am
9. April 1459 stellte Jos Nikiaus den beiden Eheleuten eine Verschreibung über

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