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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1966/0064
Natale

lung der Herrschaft Rhäzüns vor: Jos Nikiaus erhielt die Stammherrsdiaft Rhä-
züns mit der Burg Rhäzüns und den Orten Rhäzüns, Bonaduz, Ems und Felsberg,
während Georg von Werdenberg die Herrschaft Heinzenberg mit Thusis erhielt.
Um eine möglichst gerechte Teilung herbeizuführen, wurde vereinbart, daß von der
wertvolleren Herrschaft eine Entschädigung an die weniger wertvolle zu geben sei.
Die Höhe dieses „Aufgeldes" sollte der Bischof von Chur festsetzen. (Aus einem
Schreiben, das Jos Nikiaus am 8. September 1472 an Bürgermeister und Rat zu
Chur richtete wissen wir, daß dieser Ausgleich damals noch nicht erfolgt war. Danach
hoffte Jos Nikiaus, von Georg von Werdenberg, der seiner Meinung nach die
bessere Herrschaft habe, noch eine Entschädigung zu erhalten. Da er vernommen
hatte, daß Georg von Werdenberg die Herrschaft Heinzenberg dem Bischof verkaufen
wolle, bat er Bürgermeister und Rat, nach Möglichkeit diesen Verkauf zu
verzögern, bis Georg und er wegen der Entschädigung verglichen seien.)

Georg von Werdenberg soll die Amtleute in der Jos Nikiaus zugesprochenen
Herrschaft Rhäzüns des ihm geleisteten Eides entbinden. Vereinbart wird ferner
eine Teilung der finanziellen Außenstände, wie die beiden Partner auch die von
Georg von Rhäzüns und seiner Tochter Anna hinterlassenen Geldschulden je zur
Hälfte übernehmen müssen. (Es handelte sich um zusammen 3515 fl rh, die in der
Urkunde vom 16. März 1461 52, welche die Vereinbarung der beiden Partner über
die Übernahme dieser Schulden enthält, genau detailliert sind.)

Ferner wurde vereinbart, daß die beiden Partner gegenüber den Erbansprüchen
des dritten Erbprätendenten, des Reichserbschenken Friedrich zu Limpurg, einander
wie Brüder beraten und helfen, ja immer nur gemeinsam vorgehen sollten. Falls
dem Schenken auf gütlichem oder gerichtlichem Wege Ansprüche zuerkannt würden
, sollte jeder die Hälfte zahlen. Wenn sie sich über ihr Vorgehen gegenüber dem
Schenken nicht einigen könnten, wollten sie ihre Freunde entscheiden lassen und
deren Rat folgen.

Die Entscheidung über die fahrende Habe aus der Erbschaft wird dem Bischof
Ortlieb übertragen.

Um gegenüber dem Schenken von Limpurg eine feste Position zu haben, vereinbarten
die beiden Partner, die vorgesehene Teilung der Herrschaft Rhäzüns
rasch vorzunehmen, damit jeder wisse, was und wieviel ihm zugefallen sei.

2. Die Übernahme der Herrschaft Rhäzüns

Die Übernahme der Herrschaft Rhäzüns durch Graf Jos Nikiaus I. von Zollern
scheint nicht überall reibungslos erfolgt zu sein. Die Leute des Dorfes Ems z. B.
verweigerten ihrem neuen Herrn die Huldigung mit der Behauptung, solche nicht
schuldig zu sein, während Jos Nikiaus auf der Huldigung bestand. Die Entscheidung
wurde dem Landrichter und den 15 des Oberen Bundes übertragen, welche
am 5. Juni 1462 den Streit schlichten konnten5'. Die von Ems wurden aufgefordert,
dem rierrn von Zollern zu huldigen und gehorsam zu sein wie vorher der Herrschaft
Rhäzüns. Wenn der Graf stirbt, sollen sie ihres Eides nicht entbunden sein,
sondern ihn halten, bis die Erben des Grafen, denen die Herrschaft Rhäzüns zufällt
, kommen. Wenn die Erben dem Landrichter und den 15 des Oberen Bundes

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