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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1966/0066
Natale

Schenk Georg hatte sich am 19. März auch an den Grafen Jos Nikiaus gewandt,
ihm Verzögerung der Verhandlungen vorgeworfen und zur Herausgabe des Erbteils
aufgefordert. Er betonte, eine gütliche Vereinbarung einer gerichtlichen Einklagung
vorzuziehen

In einem Zwischenbescheid vom 31. Mai68 wies Jos Nikiaus darauf hin, daß er
erst dann antworten könne, wenn er die Angelegenheit - der Vereinbarung vom
14. März 146168 gemäß - mit dem mitbetroffenen Grafen Georg von Werdenberg-
Sargans besprochen habe.

Schenk Georg wertete diese Äußerung als erneuten Beweis für die Verzögerungstaktik
des Grafen und wies mit Entschiedenheit dessen Behauptung zurück, im
Schreiben vom 19. März 64 seien unfreundliche Worte enthalten *5.

Da der Obere Bund das Schreiben vom 19. März nicht beantwortet hatte, wiederholte
Schenk Georg am 15. Juli seine Bitte um Unterstützung, ja, erklärte sich
auch bereit, persönlich nach Chur zu kommen, um sein Recht an der Herrschaft
Rhäzüns zu begründen 66.

Aus einem weiteren Schreiben des Schenken an den Oberen Bund vom 12. Januar
1468 67 erfahren wir, daß letzterer sich zur Vermittlung des Streites in Graubünden
und zur Zusicherung freien Geleites bereit erklärt hatte, falls die Parteien sich
außerhalb Graubündens nicht einigen könnten. Schenk Georg - durch andere Geschäfte
bisher verhindert - kündigte seine Absicht an, bei milderem Wetter nach
Graubünden zu kommen.

Am 2. März 1468 teilten ihm Landrichter und Rat des Oberen Bundes mit, daß
die nächste Zusammenkunft des Bundes am Jörgentag (24. April) stattfinde **.

So verklagte nun Schenk Georg - auch im Namen seines Vaters Friedrich und
seines Bruders Wilhelm - vor dem Landrichter und den 15 des Oberen Bundes den
Grafen Jos Nikiaus, dem er vorwarf, Mentas väterliches und mütterliches Erbe
innezuhaben, das an ihn, Georg, und seinen Bruder Wilhelm gefallen sei. Jos Nikiaus
bestritt dies mit der Erklärung, nur das innezuhaben, was er an väterlichem
und mütterlichem Erbe seiner Mutter geerbt und rechtmäßig erlangt habe.

Jos Nikiaus und Schenk Georg erklärten sich aber damit einverstanden, durch
Landrichter und Kollegium der 15 einen gütlichen Vergleich herbeiführen zu lassen
, doch forderte Jos Nikiaus unter Berufung auf die Vereinbarung vom 14. März
1461 die Hinzuziehung des Grafen Georg von Werdenberg-Sargans.

Da Schenk Georg dieser Forderung zustimmte, konnte lt. Urkunde vom
8. August 1468 " von dem Landrichter und den 15 des Oberen Bundes die Entscheidung
gefällt werden, nach der Schenk Georg von Jos Nikiaus für alle Ansprüche mit
einer Geldentschädigung von 2100 fl rh abzufinden sei, die bis zur Entrichtung der
Summe als Gült auf seine Höfe und Güter in Graubünden verschrieben werden

81 Regest 37

82 Regest 40
88 Regest 27
64 Regest 37
,s Regest 41
68 Regest 42

87 Regest 43

88 Regest 46

88 Regest 50. Das Datum dieser Urkunde dürfte verschrieben sein, da der Revers (vgl. Regest 49)
einige Tage früher ausgestellt ist.

64


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