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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1966/0068
Natale

4. Jos Nikiaus und Elisabeth von Krenkingen

1466-1473 bestanden die bisher dunkel gebliebenen Beziehungen des Grafen
Jos Nikiaus zu Elisabeth von Krenkingen, genannt von Weißenburg, Gemahlin des
Churer Bürgers Peter von Erlach. Das Stadtarchiv Chur enthält über diese Angelegenheit
eine ganze Reihe von Schriftstücken, aus denen sich aber keine volle
Klarheit gewinnen läßt. In chronologischer Folge ergibt sich aus ihnen folgendes:

Am 16. Juli 1466 " bitten die zu Konstanz versammelten Ratsfreunde der Eidgenossen
Bürgermeister und Rat zu Chur, den Zehnten der Frau von Weißenburg
zu Rhäzüns auf dem Feld einzusammeln und zu verwahren, damit er nicht bis zu
einer gütlichen Vereinbarung liegenbleibe. Bereits vorher war zu Zürich mit den
Churer Ratsboten vereinbart worden, daß an Elisabeths Verschreibung vorläufig
nichts geändert oder entfremdet werden solle.

Erst nahezu zwei Jahre später wurde Jos Nikiaus zu einem Rechtstag in der Auseinandersetzung
mit Elisabeth und ihrem Gemahl geladen. Da aber Markgraf
Albrecht von Brandenburg „in seinen Geschäften und Sachen" den Grafen Jos
Nikiaus gerade zur Zeit der auf den 13. März 1468 nach Chur anberaumten Tagsatzung
benötigte, bat er in Schreiben vom 19. Februar77 verschiedene Persönlichkeiten
zu Chur, darunter den Dompropst Hans Hopper und den Kanzler Nikolaus
von Dux, den Rechtstag zu verschieben, bis nach Ostern seine Angelegenheit
erledigt sei.

Am 17. Juni unterrichtete Graf Georg von Werdenberg-Sargans Bürgermeister
und Rat zu Chur, daß er Elisabeth zu sich nach Schloß Ortenstein genommen und
zum Verzicht auf das Churer Bürgerrecht bewogen habe78. Der Churer Magistrat
bedauerte dies und forderte den Grafen auf, zu veranlassen, daß Elisabeth getreu
dem geschworenen Bürgereid sich der Churer Gerichtsbarkeit unterstelle **.

Zwischen Juni und August 1468 muß eine gerichtliche Entscheidung getroffen
worden sein, da am 25. August Bürgermeister und Rat zu Chur durch Landrichter
und Rat des Oberen Bundes den Grafen Jos Nikiaus, der längere Zeit nicht im
Land gewesen sei, mahnen lassen, die „Richtung", d. h. das Urteil, zu siegeln und
ihren Bestimmungen nachzukommen M.

Schwierigkeiten machte dann Peter von Erlach, der die Gerichtsentscheidung nur
anerkennen wollte, wenn ihm von seiner Gemahlin 50 fl verschrieben würden. Daraufhin
schaltete sich Elisabeths Bruder Hans Friedrich von Krenkingen, Landrichter
im Thurgau, ein, der am 14. September Bürgermeister und Rat zu Chur bat, Peter
von Erlach zur bedingungslosen Annahme der Richtung anzuhalten. Er wolle Peter
von Erlach nicht gestatten, seinen Mutwillen mit Elisabeth zu treiben und das
Ihrige zu vertun 81. Elisabeth selbst leitete das Schreiben ihres Bruders nach Chur
weiter und bat gleichzeitig um Hilfe w. In ähnlichem Sinne wie Hans Friedrich von
Krenkingen wandte sich am 14. September auch Jos Nikiaus an Chur. Er erklärte,
nur gegen Elisabeth Verpflichtungen zu haben, nicht aber gegen Peter von Erlach ■*.

Regest 35
77 Regest 44 und 45
7« Regest 47
n Regest 48
84 Regest 51
81 Regest 52
■ Regest 53
" Regest 54

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