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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1966/0073
Zollern und Rhäzüns

Konradin muß dem Grafen zu Zollern für das Schloß Rhäzüns das öffnungsrecht
zugestehen, soll zu den 15 des Oberen Bundes zwei aus dem Gericht zu
Rhäzüns setzen und die ehrbaren Leute in der Herrschaft bei ihren Freiheiten und
Gerechtigkeiten bleiben lassen. Wenn die Kaufsumme nicht innerhalb der nächsten
8 Jahre bezahlt wird, soll die Herrschaft an die Zollern zurückfallen. Die Leute
in der Herrschaft sollen dann ihrer Konradin geleisteten Eide ledig und wiederum
•wie früher den Zollern verbunden sein.

Da ein Rückfall der Herrschaft an die Grafen von Zollern nicht erfolgte, dürfte
Konradin seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen sein.

Zehn Jahre nach dem ersten Verkauf der Herrschaft Rhäzüns ersetzten Jos
Nikiaus und Konradin den Kaufvertrag von 1473 durch einen neuen, der das
Datum des 14. September 1483 trägtlm. Bei den verkauften Gülten wird auf zwei
Gültregister verwiesen, von denen Käufer und Verkäufer je eines besitzen. Jos
Nikiaus behielt sich weiterhin alle Bergwerke in der Herrschaft vor. Konradin darf
am Besitzstand der Herrschaft keine Änderungen durch Verkauf, Verpfändung
oder Erbleihe vornehmen. Von der Kauf summe, die mit 5103 fl rh 7x/t ß pf angegeben
wird, hat Konradin bereits 3000 fl rh bezahlt. Dafür sollen ihm die Zinsen,
die er Jos Nikiaus aus der Herrschaft gibt, um jährlich 150 fl ermäßigt werden.
Die noch verbleibenden Zinsen von 105 fl rh 3 ß pf sollen jährlich um Lichtmeß in
Chur, Maienfeld oder Feldkirch bezahlt werden, solange die 2103 fl 7l/t ß pf der
Kaufsumme noch unbezahlt ausstehen. Diese können zusammen oder in Raten zu
500 fl beglichen werden.

In dem neuen Kaufvertrag finden sich auch noch die Gülten am Heinzenberg,
deren Auslösung Georg von Werdenberg-Sargans offenbar noch nicht vorgenommen
hatte. Wenn eine Auslösung für 500 fl erfolgt, sollen diese Jos Nikiaus ausgehändigt
und dafür die von Konradin zu zahlenden Zinsen um 25 fl ermäßigt
werden.

Jos Nikiaus reservierte sich wieder ausdrücklich das Rückkaufsrecht. Ein beabsichtigter
Wiederkauf muß ein Jahr vorher zwischen Weihnachten und Lichtmeß
angesagt werden.

In Verbindung mit den neuen Vereinbarungen rechnete Konradin mit dem
Grafen Jos Nikiaus ausstehende Zinsen und für die Herrschaft aufgewandte Ausgaben
ablm. Wir erfahren, daß Konradin von Marquart Halbgraf zu Sargans und
dessen Gattin Margreth für 129 fl rh einen Hof zu Felsberg gekauft hat - eine
Abschrift der Kauf Urkunde vom 21. April 1479 ist noch erhalten110 -, außerdem
eine diesem Hof benachbarte Wiese, daß er eine verpfändete Wiese zu Ems ausgelöst
hat und einen Weiher hat anlegen lassen. Die Abrechnung ergibt, daß Konradin
49 fl 14 ß pf schuldig bleibt, die erst bei einem Wiederkauf der Herrschaft
verrechnet werden sollen. Die vorgenannten neu zur Herrschaft hinzugekommenen
Stücke und Güter sollen dann mit der Herrschaft an die Grafen von Zollern fallen.
Beim Wiederkauf sollen auch bauliche Neuerungen, die Konradin hat vornehmen
lassen, verrechnet werden. Erwähnt werden u. a. eine Mühle, ein Stampf und zwei
Wände an der Kammer ob dem Brunnen im Schloß, eine Mauer gegen den Rhein
und ein Marstall mit zwei Ständen.

108 Regest 83 und 84
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