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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1966/0074
Natale

Jos Nikiaus verspridn, daß ein Wiederkauf der Herrschaft Rhäzüns bei Lebzeiten
Konradins nur dann erfolgen soll, wenn die von Zollern die Herrschaft
selbst behalten und nicht weiter verpfänden oder verkaufen wollen. Falls die von
Zollern aber die Herrschaft veräußern wollen, soll Konradin das Vorkaufsrecht
haben. Umgekehrt sollen Konradin oder seine Erben, wenn sie die Herrschaft verkaufen
wollen, diese ein ganzes Jahr denen von Zollern anbieten. Findet ein Kauf
innerhalb dieses Jahres nicht statt, steht es Konradin oder seinen Erben frei, die
Herrschaft anderweitig zu verkaufen, jedoch muß denen von Zollern jeweils der
Wiederkauf vorbehalten bleiben.

7. Jos Nikiaus und die Bergwerke

Es dürfte aufgefallen sein, daß Jos Nikiaus sich beim Verkauf der Herrschaften
Jörgenberg und Rhäzüns jeweils alle Metalle, Erze und Bergwerke vorbehalten
hat, auch die, welche noch gefunden bzw. angelegt würden. Auch in den Verkaufsurkunden
von 1488 111 und 1490 111 wird er sich „Gold, Silber, Kupfer, Blei oder
anderes Erz oder Metall, wo diese in der Herrschaft Rhäzüns, am Obersaxen und
in der Herrschaft Jörgenberg liegen oder gefunden werden", vorbehalten.

Bereits 1459 treffen Ammann und Gemeinde Waltensburg ein Übereinkommen
1111 mit ihrem Herrn Jos Nikiaus wegen des Bergwerks, das der Graf oberhalb
von Waltensburg in seiner Herrschaft Jörgenberg hat. Sie erlauben dem Grafen
und allen, die in seinen Bergwerken arbeiten, in ihren Wäldern über die dem
Grafen zustehende Holzmenge hinaus das zum Bergwerk benötigte Holz zu hauen,
sooft und soviel sie dazu verbauen und verbrennen müssen; sie sollen aber nur da
Holz schlagen, wo ihnen das angezeigt wird.

Gleichzeitig wird dem Grafen und den im Bergwerk Arbeitenden gestattet,
nach Bedarf ihre Saumtiere und Pferde auf die Waltensburger Weide an den angegebenen
Stellen zu treiben, doch sollen nicht mehr als 30 Saumtiere auf einmal
auf der Weide sein.

Über die Menge des geschlagenen Holzes und den Umfang der Weidemitbenützung
soll jährlich abgerechnet werden. Wenn man sich über den der Gemeinde
Waltensburg zustehenden Betrag nicht einigen kann, sollen je zwei ehrbare Männer
von beiden Seiten entscheiden. Können auch diese vier keine Einigung herbeiführen,
soll die Entscheidung einem unparteiischen Obmann übertragen werden.

Jos Nikiaus scheint auf den Bergbau große Hoffnungen gesetzt und ihn sehr
gefördert zu haben. 1471 verlieh ihm Kaiser Friedrich III. das Privileglu, in seinen
Herrschaften und Gebieten Gold, Silber, Kupfer, Kochsilber, Zinn, Blei und andere
Erze und Metalle suchen und abbauen zu lassen. Dem Grafen und seinen Erben wird
auch gestattet, in ihren Herrschaften durch ihren Münzmeister rheinische Gulden
wie die Kurfürsten, Fürsten und Städte sowie Weiß- oder Schwarzpfennige oder in
anderer Form und Farbe schlagen zu lassen.

König Maximilian hat 1495 seinem Kammerrichter und Kammerrat, dem
Grafen Eitelfriedrich II. zu Zollern, dieses Privileg erneuert und bestätigt "5, das

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