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Natale
eine Anleihe von 3000 fl erhalten hatten, standen nur noch 4000 fl rh aus, die an
Pfingsten 1489 bar gezahlt und dann ebenso mit 5 Prozent verzinst werden sollten
wie die 3000 fl.
Peter von Hewen wurde bevollmächtigt, die verpfändeten Güter und Gefälle
der Herrschaft Rhäzüns und am Obersaxen wieder auszulösen, doch sollte eine
geplante Auslösung jeweils denen von Zollern mitgeteilt werden. Ausgelöste Güter
und Gefälle sollten zur Kaufsumme der 7000 fl hinzugerechnet werden. Peter von
Hewen wurde auch die bauliche Instandhaltung des Schlosses Rhäzüns „mit Tach
und Gemach" aufgetragen. Notwendige Bauarbeiten sollten den Zollern mitgeteilt
und ebenfalls zur Kaufsumme hinzugerechnet werden.
Die Grafen von Zollern behielten sich auch jetzt den Wiederkauf der Herrschaft
bei einjähriger Kündigung vor. Die Rückkaufsumme sollte in Konstanz oder
Chur ausgehändigt werden.
Am 13. Januar 1489 wurde absprachegemäß dem Konradin von Marmels angekündigt
, daß der Wiederkauf der Herrschaft am 2. Februar 1490 erfolgen solle m,
12. Die Erneuerung des Vertrages mit Konradin von Marmels
Die Gründe sind nicht bekannt, warum der bereits vereinbarte Verkauf der
Herrschaft Rhäzüns an den Freiherrn Peter von Hewen nicht zustande kam. Wir
wissen nur, daß am 29. Januar 1490 ein neuer Kaufvertrag zwischen den Grafen
zu Zollern und Konradin von Marmels abgeschlossen wurde "°, daß also Konradin
weiterhin im Besitz der Herrschaft Rhäzüns blieb.
Die Zollern behalten sich wiederum alle Bergwerke und Erze vor. Neu ist die
Bestimmung, daß Konradin ihnen auf ihr Ersuchen mit Herrschaft, Leuten und
Gütern Beistand und Hilfe leisten soll.
Als Kaufsumme werden 7000 fl rh angegeben, die Konradin bar bezahlt hat.
Noch ausstehende Zinsen oder unverrechnete Ausgaben scheinen also vollständig
verrechnet worden zu sein. Konradin wird ermächtigt, zur Herrschaft Rhäzüns und
zu Obersaxen gehörende verpfändete Güter oder Gefälle wieder zur Herrschaft
auszulösen; über eine bevorstehende Auslösung muß er jeweils die Zollern unterrichten
, damit diese selbst zugegen sein oder Bevollmächtigte schicken können. Die
Kaufsumme der 7000 fl soll um diese ausgelösten Gefälle oder Güter und um die
für notwendige Bauarbeiten im Schloß ausgelegten Beträge erhöht werden. Die
Kaufsumme vermindert sich um 550 fl, wenn Graf Georg von Werdenberg-Sargans
etliche Gülten am Heinzenberg und in Safien um 550 fl ablöst und Konradin diese
Summe übernimmt.
Ein Wiederkauf, den sich die Grafen von Zollern wie immer vorbehalten, soll
am Hilariustag (13. Januar) nach einjähriger Kündigung erfolgen; die Kauf summe
soll in Konstanz oder Chur übergeben werden. Wie im Vertrag von 1483 sind
Konradin und seine Erben bei einer von ihnen gewünschten Aufgabe der Herrschaft
verpflichtet, diese ein Jahr lang den Zollern zum Rückkauf anzubieten.
Im Zusammenhang mit dem neuen Kaufvertrag steht ein im Staatsarchiv Graubünden
verwahrter Zehnt- und Zinsrodel der Herrschaft Rhäzüns141, der von dem
"» Regest 91
140 Regest 93 und 95
141 Regest 94
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