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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1966/0086
Natale

liehe Gült von 200 fl rh, ablösbar mit 4000 fl, verschrieben hat, so daß sich die Gesamtsumme
auf 11 000 fl rh beläuft. Herrschaft und Gült sollen bis zur Ablösung in
den Händen der derzeitigen Pfand- und Gültinhaber bleiben. Die Vertragspartner
behalten sich eine Aufkündigung des Vertrages in 4 Jahren vor. Falls der Tausch
rückgängig gemacht wird, soll das, was inzwischen verbaut oder hinzuerworben
wurde, verrechnet werden. Kann über die Höhe der zu verrechnenden Summen
keine Einigung erzielt werden, sollen zwei Räte des Königs und zwei Freunde des
Grafen die Einigung herbeiführen. Bei Stimmengleichheit soll ein von den Vieren
gewählter Obmann entscheiden.

Die im Staatsarchiv Sigmaringen verwahrte Urkunde über den Tausch trägt
unter dem Umbug die Unterschriften der beiden Vertragspartner, die auch die Urkunde
besiegelt haben.

In einer am 12. November 1497 zu Hall bei Innsbruck ausgestellten Urkunde151
teilt Graf Eitelfriedrich den Gerichtsleuten und Untertanen seiner bisherigen Herrschaft
Rhäzüns den Übergang der Herrschaft an König Maximilian mit, entbindet
sie der ihm geleisteten Erbhuldigung und der ihm zu leistenden Dienste und befiehlt
ihnen, dem König oder dessen Anwälten Erbhuldigung und Pflicht zu tun
und künftig als Erbherrn gehorsam zu sein. Aus der Tatsache, daß der Text einer
gleichlautenden Aufforderung an die Gemeinde Obersaxen erhalten ist1M, kann geschlossen
werden, daß auch die einzelnen Gemeinden von dem vollzogenen Herrschaftswechsel
Mitteilung erhalten haben.

Wie in einer von Eitelfriedrich am 20. Dezember 1497 zu Innsbruck ausgestellten
Urkunde 154 betont wird, sollte dieser Tausch keine nachteiligen Auswirkungen
auf die von den Grafen von Zollern mit Konradin von Marmels geschlossenen
Verträge haben. Graf Eitelfriedrich entband Konradin der Pflichten, mit denen er
ihm bisher verbunden war, und wies ihn an König Maximilian, an den das Wiederkaufsrecht
der Herrschaft Rhäzüns durch den Tausch übergegangen war.

Ein von Konradin von Marmels bereits am 8. Dezember 1497 in Innsbruck ausgestellter
Revers 155 besagt, daß er für Schloß, Herrschaft und Gericht Rhäzüns mit
allem Zubehör dem König - wie bisher den Grafen von Zollern - Treue und Gehorsam
versprochen sowie die Zulassung der Wiederablösung der Herrschaft zugesagt
hat.

Am 23. April 1498 ls* verspricht Graf Eitelfriedrich den Bürgern der gegen die
Herrschaft Rhäzüns eingetauschten Stadt Haigerloch, sie bei ihren überkommenen
Rechten und Freiheiten bleibenzulassen. Wie die früheren Erbherren der Stadt
sollte Eitelfriedrich dies durch einen Eid bekräftigen, den ihm aber die Bürger auf
seine Bitten hin erließen. Eitelfriedrich befahl jedoch seinen bereits in Haigerloch
tätigen Amtleuten, einen entsprechenden Eid zu leisten.

15. Die Beurteilung dieses Tausches

Die Zimmerische Chronik beurteilt den Tausch von 1497 mit den Worten
„Glauci et Diomedis permutatio". Wohl für die, welche nicht wissen, daß Glaukos

15! Regest 99
l« Regest 100
1M Regest 102
15S Regest 101
151 Regest 103

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