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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1968/0061
Schulwesen der Herrschaft Wald

tet die in die Pfarrei Wald gehörigen sieben Schulkinder wöchentlich einmal an
einem Sonn- oder Feiertag in der Kirche in Christenlehre. Der eigentliche Schulmeister
, Josef Jäger, muß darüber hinaus täglich von 10.30 bis 11 Uhr Kinderlehre
halten und ferner katechisieren. Von den 59 schulpflichtigen nach Wald gehörigen
Kindern der Winterschule kommen 36 fleißig, 11 dann und wann, 12 gar nicht33;
der Haupthinderungsgrund für den Schulbesuch besteht darin, daß die Zehn- bis
Zwölfjährigen das Vieh hüten, die Zwölf- bis Vierzehnjährigen dreschen und andere
Hausgeschäfte erledigen müssen, und daß die Kinder einen fast einstündigen
Schulweg haben. Die Schulkinder sitzen nach dem Geschlecht getrennt an zwei langen
Tischen im gleichen Raum und sind in vier Klassen eingeteilt: der 1. Klasse gehören
die das Buchstabieren lernenden Kinder an, der 2. Klasse die das Lesen, der
3. Klasse die das Schreiben lernenden an und der 4. Klasse solche, die zum Rechnen
tauglich sind. Der Lehrer muß auf jede Klasse eine festgesetzte Zeit verwenden. Der
Stundenplan sieht wie folgt aus: von 8-10 Uhr üben die Schüler entweder Buchstabieren
, Schreiben oder Lesen; von 10-11 Uhr werden sie über das Gelernte abgefragt
; von 11-12 Uhr essen sie ihr mitgebrachtes Brot; von 12-1 Uhr werden die
Kinder, die schon schreiben können, im Rechtschreiben unterrichtet, von 1-3 Uhr
üben sie wiederum; von 3-4 Uhr wird abgefragt. Kinderlehre findet täglich von
10.30-11 Uhr statt; mit den morgens zu früh kommenden Kindern wird bis Schulbeginn
katechisiert.

Soweit war das Schulwesen in der Herrschaft Wald entwickelt, als ein Zirkular
am 8. 12. 1775 34 von Stockach mit der Anordnung abging, daß wohlhabende Gemeinden
ihren Schulmeister, wenn er noch nicht die neue Lehrart der Normal- bzw.
Trivialschule beherrsche, zu ihrer Erlernung nach Freibung oder Stockach schicken
müssen. Dieser Befehl wurde durch eine kaiserliche Entschließung vom 11. 5. 177635
verschärft: Es dürfen nur solche Lehrer angestellt werden, die in der Normalschule
ausgebildet oder wenigstens in dieser geprüft und als tauglich befunden worden
seien, die Bücher der vorgeschriebenen Lehrart gemäß anzuwenden und der Jugend
die Lehrgegenstände so gründlich beizubringen verstehen, daß sie davon Nutzen
habe. Jedem geprüften und tauglichen Lehrer muß die k. k. Schulkommission in
Freiburg bei seiner Anstellung ein Anstellungsdekret ausstellen.

Die schulischen Zustände im Amt Wald rügte Stockach dem Oberamtmann geschäftlicher
Strafe von 10 lb pf, ihre Kinder in die Schule zu schicken (STAS, NVZ II 3997). Laut
der „Instruktion für einen Normalschulaufseher auf dem Lande" (a. a. O., II 2127), die Wald am
21. 2. 1783 von Stockach übersandt wurde, bestanden die Aufgaben des Schulaufsehers darin, 1) das
Schulhaus in gutem Zustand zu erhalten; 2) die Ausführung aller Vorschriften zum Nutzen der
Schüler zu überwachen, wie die Dauer des Schulkurses vom 1. 12. bzw. ersten Sonntag nach Ostern
bis Ende März bzw. Michaelis; Benutzung der vorgeschriebenen Bücher, Kontrolle des Fortschritts
der Schüler in der Kenntnis des Katechismus, Lesens, Schreibens, Rechnens und des zweiten
Teils des Lesebuchs, Abnahme von Prüfungen in eigener Person mit Erlaubnis des Pfarrers
in Gegenwart des herrschaftlichen Beamten, der Geschworenen und Eltern; 3) den Besuch des
Unterrichts zu kontrollieren und dafür dem Lehrer die Führung eines Buches über die Schule
nach vorgeschriebenem Muster aufzutragen; 4) zu kontrollieren, ob der Schulmeister eifrig und
geschickt oder nachlässig und untauglich ist. Er war ferner verantwortlich für die halbjährlich einzusendenden
Schultabellen.

33 In der Sommerschule vom 7. 4. bis Ende Okt. 1777 waren es 25 schulpflichtige Kinder, von denen
14 fleißig, 3 dann und wann und 8 gar nicht kamen; in der Sommerschule 1779 waren 21 Knaben
und 15 Mädchen schulpflichtig.

34 STAS, NVZ II 3997.

35 Zirkular der Regierung in Freiburg vom 4. 7. 1776 (a. a. O.).

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