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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1968/0067
Schulwesen der Herrschaft Wald

f) Die für das Landvolk gehörige Anleitung zur Rechtschaffenheit und Wirtschaf t.

Die Pfarrer müssen laut landesfürstlicher Verordnung zweimal wöchentlich in
der Schule katechisieren und eine Stunde lang mit den älteren Schülern das Evangelium
behandeln.

Die Schulstunden sind nach dem „Kern des Methodenbuchs" und den „Forderungen
" einzuteilen. Die Schüler müssen in zwei Klassen unterteilt werden: in die
1. Klasse kommen die „Buchstabenkenner", „Buchstabierer" von der Tafel und aus
dem Namenbüchlein, die Anfänger im Lesen und die, die nicht ohne Anstoßen und
langes Besinnen jedes Wort richtig aussprechen können. In die 2. Klasse gehören alle,
die ohne Anstoß lesen können; von diesen werden nur die Begabtesten zum [Recht-?]
Schreiben und Rechnen angeleitet, doch muß mit den Leseschülern der 1. Klasse
auf alle Fälle auch Schreiben geübt werden. Jede Klasse wird wieder in so viele Unterabteilungen
aufgeteilt, wie Schüler mit verschiedenen Lehrgegenständen und Fähigkeiten
vorhanden sind. Die Trennung von Mädchen und Knaben ist selbstverständlich
. Alle Kinder müssen vom sechsten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr die
Schule besuchen; nur durch Krankheit sind sie entschuldigt. Neun- bis Dreizehnjährige
, die bei der Feldarbeit benötigt werden, besuchen die vom 3. 11. bis Palmsonntag
dauernde Winterschule, die Sechs- bis Achtjährigen die auf dem Land am
Sonntag nach Ostern beginnende und bis Michaelis dauernde Sommerschule, doch
dürfen auf Wunsch die Kinder auch beide Schulkurse besuchen. Im Winter ist täglich
Schule, im Sommer nur montags, mittwochs, freitags und samstags je zwei Stunden
lang, und zwar entweder morgens von 5-7 Uhr bzw. 6-8 Uhr oder mittags von
12-2 Uhr bzw. 5-7 Uhr je nach Ortsumständen. Eltern dürfen ihre Kinder nicht
eigenmächtig vom Schulbesuch dispensieren, widrigenfalls die Vermögenden unter
ihnen zur Strafe das doppelte Schulgeld bezahlen müssen, die Armen zur Reparierung
oder zum Bau der Schule oder zu anderen öffentlichen Arbeiten herangezogen
werden **. Kein Kind darf aus der Schule entlassen werden, ehe es lesen, schreiben
und rechnen sowie auf Religionsfragen „ziemlich gut" antworten kann. Über diese
Kenntnisse sind dem Schulaufseher und der Herrschaft Zeugnisse von Lehrer und
Pfarrer vorzulegen; Knaben, die ein Handwerk erlernen wollen, müssen darüber
hinaus Quittungen, Rechnungen, Auszüge usw. anfertigen können.

Alle jungen Leute zwischen 12 und 20 Jahren müssen an Sonn- und Feiertagen
Wiederholungsstunden besuchen, die vom Lehrer unter Aufsicht des Pfarrers in der
Schule im Winter mindestens eine Stunde lang, im Sommer zwei Stunden lang abgehalten
werden. Dabei kommen abwechslungsweise an einem Sonntag die jungen
Männer, am nächsten die Mädchen. In diesen Stunden muß das Evangelium vorgelesen
, die vom Pfarrer in der Kirche gehaltene Christenlehre wiederholt wie auch
Lesen, Schön- und Rechtschreiben und Rechnen geübt werden. Jene, die bei diesen
Wiederholungsstunden und sonntäglichen Christenlehren fehlen, werden notiert und
von der Herrschaft bestraft, auch darf kein Handwerker freigesprochen werden
ohne Zeugnis über den fleißigen Besuch dieser beiden Lehrveranstaltungen.

Der Lehrer muß über jeden Schüler und Wiederholungsschüler einen monatlichen
Fleißkatalog führen, aus dem zu Ende eines jeden Schulkurses ein Auszug anzufertigen
und an den Bezirksvisitator, die Schuldirektion oder die Landesstelle in Frei-

84 Kaiserliches Hofkanzleidekret vom 20. 10. 1781, mitgeteilt von Stockach am 19. 2. 1782 (STAS,
NVZ II 3997).

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