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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1968/0068
Rehfus

bürg zu senden ist. Ferner muß er über diese Fleißkataloge ein Buch anlegen und ein
Handprotokoll über alle Schulbegebenheiten und Regierungsdekrete führen.

In allen waldischen Schulen müssen halbjährlich Prüfungen in allen gelernten
Gegenständen in Anwesenheit des Pfarrers, des Herrschaftsbeamten und der Geschworenen
abgehalten werden; dabei werden besonders gute Schüler zur „Aufmunterung
" beschenkt.

Zur Klärung der rechtlichen und sozialen Stellung der Lehrer bestimmten ein
Hofkanzleidekret vom 24. 3. 1785 65 und eine Anordnung vom 6. 2. 1787 **, daß,
um den Lehrer nicht zum von der Gemeinde abhängigen „Sammler" zu machen, das
Schulgeld und etwaige übliche Naturalabgaben nicht vom Lehrer, sondern vom
Ortsgericht ein- bis zweimal jährlich eingezogen und in Gegenwart des Pfarrers, Beamten
und Schulaufsehers dem Lehrer ausbezahlt werden sollen. Das Recht, den
Lehrer anzustellen und dem Kreiskommissar zur Genehmigung vorzuschlagen, steht
dem Schulpatron zu, doch muß der Vorgeschlagene ein gutes Zeugnis einer Hauptoder
Musterschule vorweisen können. Die vorderösterreichische Landesstelle in Freiburg
muß die Bestätigung aussprechen, das Kreisamt das Anstellungsdekret ausstellen
. Wird eine Schulmeisterstelle frei, muß der Patron dies binnen acht Tagen dem
Kreiskommissar mitteilen und innerhalb von vier Wochen einen neuen Lehrer präsentieren
, widrigenfalls das Kreiskommissariat ex officio einen Lehrer einsetzt. Die
Patrone, Magistrate, Gemeindeherrschaften und Pfarrer dürfen einem Lehrer nicht
aus eigener Machtvollkommenheit kündigen, vielmehr müssen Beschwerden gegen
diesen zur Prüfung vor die Kreiskommission gebracht werden.

Die Befolgung der Anordnungen zum österreichischen Normalschulwesen bedeute
die Erfüllung des kaiserlichen Willens, der „keinen anderen Endzweck hat, als
durch eine gute Schule eine gute Erziehung der Jugend zu erreichen, von welcher
allein die wahre Glückseligkeit des Staates abhängt, die aber niemals würde erreicht
werden, sofern man es bei den alten Schulanstalten bewenden ließe, durch
welche der Monarch beleidigt und der Untertan aus Abgang des seinem Stande angemessenen
Unterrichts in den Finsternissen der Unwissenheit unverantwortlicherweise
zu verbleiben genötigt würde."6'

«» Zirkular des Oberamts in Stockach vom 16. 4. 1785 (STAS, NVZ II 2338).
*• a. a. O.

67 S&lußsatz der Schulordnung für das Amt Wald (STAS, NVZ II 2339).

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