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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1968/0193
Besprechungen

erwähnten Hexerei mit dem Tode, die einfache Taschenspieler-Zauberei dagegen milder bestrafen
. Diese Argumentation zieht ihren Nutzen aus einer konstruierten Lücke im Text.
Ebenso hat Benedict Carpzov (1595-1666), einer der einflußreichsten deutschen Strafrechtler
, den einfachen Teufelsbund als todeswürdig beschrieben. Carpzov hält zwar an der Einteilung
in Schadenszauber und schadlosen Zauber fest, behauptet jedoch, die beim schadlosen
Zauber ausgesprochene Ermessensstrafe könne bis zur Todesstrafe gesteigert werden.
Diese sei auch die allein angemessene Strafe beim einfachen Teufelsbund. Damit stimmt
Carpzov mit der Sächsischen Konstitution überein, die für den Teufelsbund ohne Schadensstiftung
Todesstrafe vorsah im Gegensatz zur württembergischen Gesetzgebung, welche an
der ursprünglichen und daher milderen Fassung der Halsgerichtsordnung festhielt. Die
dogmatischen Konstruktionen des Art. 109 lassen sich schematisch folgendermaßen darstellen
:

Fiobard, Gödelmann:

Zauberei

Schadenszauber Schadloser Zauber

Strafe: Feuertod Strafmilderung „nach Gelegenheit der Sach"

Einfacher Teufelsbund Sonstiger Zauber

Delrio, Binsfeld, Martini:

Magia diabolica = Zauberei

Maleficium=Hexerei Magia in specie = Schwarze Kunst

Strafe: Feuertod Strafmilderung

Schadenszauber Einfacher Teufelsbund

Carpzov:

Zauberei

/ \^

Schadenszauber Schadloser Zauber

Strafe: Feuertod Strafe: Nach Gelegenheit der Sach

(hier nicht als Strafmilderung,
sondern als reine Ermessensstrafe
verstanden)

/ \ .

Einfacher Teufelsbund Sonstiger Zauber

Strafe: Feuertod Strafmilderung

Den Hexenakten liegen häufig Consilien von Juristenfakultäten oder einzelnen Rechtsgelehrten
bei, die sich in ihren Ausführungen regelmäßig auf die oben angeführten Autoren
und deren Systeme stützen. Seit dem 17. Jahrhundert hatte sich - mit Ausnahme Württembergs
- die strengere Auffassung fast überall durchgesetzt. Thomasius' Angriffe legen daher
zu Recht ihr Schwergewicht auf die Vorstellung des Teufelsbündnisses. Hierbei muß
sich der mit der Leipziger Orthodoxie ohnehin verfeindete Jurist allerdings hüten, theologische
Grundlehren anzutasten. So wird die Existenz des Teufels nicht bestritten, sondern

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