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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0070
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XIII. Trochtelfingen

Seit 1534 Allod der Grafen von Fürstenberg-Heiligenberg, 1716 der Fürsten
von Fürstenberg-Meßkirch, 1744 der Fürsten von Fürstenberg-Stühlingen, die als
einzige schwäbische Linie des Hauses heute noch blüht. Bis 1806 besaßen die
Fürstenberger hier volle Landeshoheit, die dann an Hohenzollern-Sigmaringen kam.

Umfang: Stadt Trochtelfingen und Ortschaften Meldungen, Ringingen, Salmendingen
und Steinhilben, von denen die drei erstgenannten Ortschaften getrennt
vom Amtssitz Trochtelfingen lagen.

Verwaltung: Das Obervogteiamt residierte in Trochtelfingen. Ihm vorgesetzt
war die Regierung in Heiligenberg, 1716 in Meßkirch, ab 1723 in Donaueschingen.
Das ab 1806 standesherrlich fürstenbergische Oberamt wurde 1861 als hohen-
zollerisches Oberamt mit dem von Gammertingen vereinigt. Zur Überwachung
der Einnahmen aus Entlassungen aus der Leibeigenschaft und aus Nachsteuern
(Abzügen) hatte der Rechnungsbeamte beim Obervogt dessen Berichte an die
Regierung in derartigen Angelegenheiten stets mitzuzeichnen; so konnte er die
zu erwartenden Zahlungen vormerken.

XIV. Wald, früher auch „Klosterwald" genannt.

Diese Herrschaft hatte sich das Zisterzienserinnenkloster Wald aufgebaut.
1806 verfiel es der Säkularisation an Hohenzollern-Sigmaringen. Dieses hatte
zunächst auch die Schirmvogtei ausgeübt, bis das Kloster 1783 die Bevogtung
durch die österreichische Grafschaft Nellenburg in Stockach vorzog. (Überall entwickelten
die Schirmherren der Klöster einen für diese besorgniserregenden Appetit
auf deren Güter, wobei Österreich gegenüber denen innerhalb österreichischen
Gebiets durchaus keine Ausnahme machte, wie sich am Beispiel Waldkirch/Breisgau
zeigen läßt.)

Umfang: Dietershofen, Gaisweiler, Glashütte, Hippetsweiler, Igelswies, Kappel,
Otterswang (mit Weihwang), Reischach, Riedetsweiler, Ringgenbach, Rotenlachen,
Ruhestetten, Walbertsweiler, Wald.

3. Erfordernisse bei Auswanderung

Jedes dieser Herrschaftsgebiete hatte sein eigenes Recht, das auf seine Landesordnung
und auf altes Herkommen (Gewohnheitsrecht) zurückging. Dadurch war
selbst für solche Gebiete keine einheitliche Verwaltung entstanden, die in der
Person ihres Grund- und Gerichtsherrn eine gemeinsame Spitze besaßen wie die
beiden fürstenbergischen Herrschaften Jungnau und Trochtelfingen und die beiden
zollerischen Herrschaften Sigmaringen und Haigerloch. Jedes dieser Herrschaftsgebiete
, mochten seine Grenzen auch noch so eng sein, stellte für seine Untertanen
ihr Vaterland dar. Wer es für die Dauer verließ, galt nach damaliger Auffassung
als Auswanderer, ob er nur in ein nicht zur Herrschaft gehöriges Nachbardorf
einheiratete oder bis Ungarn zog.

a) Erlaubnis für Leib freie oder Entlassung aus der Leibeigensdhaft
Leibfreiheit

Für die Auswanderung brauchte man eine Erlaubnis. (Über unerlaubte Auswanderung
sprechen wir unten noch.) Die Reichsstände hatten sich untereinander
verpflichtet, keinen Fremden als Bürger anzunehmen, der noch einem fremden
Herren mit Leibeigenschaft verhaftet sei. Er mußte sich also vorher losgekauft

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