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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0073
Auswanderung nadi Südosteuropa

meinen schwierig war, ohne Entlassung woanders zu heiraten oder sich bürgerlich
niederzulassen. Meist handelt es sich um Leute, die (ohne Entlassung, aber mit
Erlaubnis) auf Wanderschaft gegangen waren und sich draußen zur Heirat oder
Niederlassung entschlossen, oder um solche, die als Kinder unentlassen weggezogen
waren, um vorsorglich das Recht auf Rückkehr in die Heimat nicht aufzugeben.
In solchen Fällen wurde meist der Vorbehalt des Bürgerrechts daran geknüpft,
daß gewisses Vermögen zurückblieb; wurde es abverlangt, so erlosch der Vorbehalt,
und die Manumission wurde verfügt und ihre Gebühr aus dem noch hier befindlichen
Vermögen beglichen, bevor dieses, abzüglich der Nachsteuer, ins Ausland
abgesandt oder abgeholt werden konnte. Untertanen, die sich ohne Consens im
Ausland niedergelassen oder geheiratet hatten, unterlagen einer Geld- oder Konfiskationsstrafe
; diese zog man ein, wenn Vermögen noch hier stand oder später
anfiel (Erbschaft!) oder wenn Tauf- oder Innungszeugnisse benötigt und angefordert
wurden. Derlei Atteste durften ohne amtliche Genehmigung nicht erteilt
werden; ohne sie war aber eine Heirat oder anderweitige Niederlassung kaum
möglich. Eine Entweichung ohne Konsens oder Entlassung durfte jedenfalls nur
riskieren, wer aus der Heimat nichts mehr zu erwarten hatte und nichts benötigte.
Heimliches Entweichen kommt in den Unterlagen recht selten vor.

b) Abzug oder Nachsteuer, ihre Errechnung und Begleichung

Die Manumission war die Loslassung der Person. Im Gegensatz dazu unterwarf
der Abzug oder die Nachsteuer das Vermögen einer Besteuerung, soweit es aus
dem Gebiet eines Gerichtsherrn - Steuerrecht war und ist Hoheitsrecht, hat also
mit der Grundherrschaft als solcher nichts zu tun - exportiert wurde. Der Gerichtsherr
durfte sich entschädigen für die dadurch eintretende Schwächung seiner Steuerkraft
. Gewohnheitsrechtlich betrug der Abzug 10% und wurde fällig mit der
tatsächlichen Verbringung von Vermögen ins „Ausland"; erbte ein Auswärtiger
etwas, so wurde dies auch verabzugt, jedoch auch erst, wenn er etwas hinauszog.
Der Emigrant versteuerte also zunächst nur, war er mitnahm. Was er später abholte
oder zugesandt bekam, wurde erst dann verabzugt. (Für die Bemessung der
Entlassungsgebühr hatte man dagegen den künftigen Anfall bereits eingerechnet.)

Ob und welche Vermögensteile nicht dem Abzug unterworfen wurden, handhabten
die einzelnen Herrschaften verschieden und auch in sich uneinheitlich.
Manchmal zog man nur den Wert des liegenden Vermögens heran, nicht die Fahrnis.
Manchmal bleibt nur ein Teil der Fahrnis, insbesondere die Möbel und die Kleidung
oder nur die letztere, unberechnet. Meistens ließ man den Lidlohn (Arbeitslohn
der Knechte und Mägde) des letzten Jahres abzugsfrei.

Schließlich verfuhr man auch unterschiedlich in der Frage, ob das gesamte
bei Stellung des Entlassungsgesuchs vorhandene und vom Vogt bescheinigte Vermögen
(nach Maßgabe der nach dem Vorgesagten nicht anzurechnenden Teile) zu
verabzugen sei oder ob mindestens die Manumissionsgebühren, unter Umständen
auch die Nebenkosten, vorher abgesetzt werden dürften.

Über die Erhebung des Abzugs kamen gerade im Zusammenhang mit der Auswanderung
nach Ungarn Unklarheiten auf. Schon 1689 hatte ein kaiserliches
Patent das „Abfahrtsgeld" zwischen den österreichischen Erbländern aufgehoben.
Abgesehen davon, daß Vorderösterreich nicht zu den Erbländern rechnete, konnte
eine solche Bestimmung für ausgelehnte Herrschaften nicht wirksam werden, ohne
die Rechte der Lehnsträger zu schmälern; in dieser Lage befanden sich z. B. die

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