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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0087
Auswanderung nach Südosteuropa

das Unterkommen in Ungarn nachgewiesen sei110, kann man sich kaum vorstellen,
daß das Amt diesen Nachweis nicht alsbald als geführt angesehen haben wird.

Auf das Gesuch des Calixt Walter erhält das Obervogteiamt keine Entscheidung
; man wolle erst abwarten, was der Kreiskonvent in Sachen der Auswanderung
beschließen werde (1. Februar 1769, Vilsingen) m. Dabei hatte die Fürsten-
bergische Regierung gerade erst am 19. November 1768 das Hofdekret vom
23. September 1768 bekanntgegeben, in ungarischen Kameralorten könne jedermann
untergebracht werden, der zum Ackerbau oder einer Profession tauglich
sei111. Am 24. April 1769 weist die Fürstenbergische Regierung alle ihre Ämter
einergisch an, Manumissionen nach Ungarn nicht oder jedenfalls sehr zurückhaltend
zu befürworten (diesmal nicht wegen der Gefahr, dort nicht unterzukommen, sondern
wegen drohenden Mangels an Tagelöhnern im eigenen Land). Der Erlaß lautet:
„Nachdem wir seit einiger Zeit ganz mißliebig ersehen, daß nicht wenige
unserer Untertanen außer Land in das Königreich Hungarn zu ziehen sich entschlossen
und ihre Leibesentlassung nachgesucht haben, wir aber billig besorgen
müssen, [daß] durch dieses so starke Auswandern denen eingesessenen Untertanen
die Aufbringung der benötigten Dienstboten und sogar keine zu Bestreitung
ihrer Haus- und Feldgeschäfte erschwert werden dürfte, so wollen wir
Euch anmit gnädigst ermahnt haben, daß ihr zu favorabler Erstattung derlei
Oberamtsberichte für dergleichen Emigranten Euch so leicht nicht mehr bezeigen,
sondern behutsamer zu Werke gehen sollt"

Die Emigration nach Ungarn habe derartig überhandgenommen, daß kaum noch
genug Dienstboten und Taglöhner vorhanden seien, schreibt die Fürstenbergische
an die Vorderösterreichische Regierung am 27. Mai und 9. September 1769'".
Ledigen, die ohne Erlaubnis nach Ungarn gingen, wurde Verlust ihres Vermögens
angedroht (Verordnung vom 14. Mai 1770) "5. Wer keins hatte, riskierte nichts.

Die Sperre für das Temesvarer Banat und die ungarischen Kameralgüter, die
wegen zeitweiligen Uberandrangs ab 1. April 1771 hatte verhängt werden müssen,
gab Fürstenberg Veranlassung, alle Auswanderungen nach Ungarn (dessen private
Herrschaften niemals einer Sperre unterlagen) abzulehnen, solange die Unterbringung
dort nicht nachgewiesen seille. Wenn Vermögen vorhanden, sei die Emigration
zu erschweren, schärft man dem Obervogteiamt Trochtelfingen am 5. Januar
1801 ein"7.

4) -

5) Die geldliche Belastung auswandernder Untertanen war abschreckend hoch.
Die Leibeslösung kostete für den Mann 2-8 fl (um 1726), seit 1744 6 Prozent

des Vermögens; dabei setzte man ein „verhoffendes späteres Erbe" zunächst nur
zu 3 Prozent an, seit 1781 aber auch zu 6 Prozent. Dazu kam die Entlassung der
Ehefrau gegen 1 fl und jedes Kindes gegen 30 x. Unentgeltliche Entlassung gestand

110 FFA Mm-Heiligenberg (Boos, 1. 7. 1753).

111 FFA Mm-Juu-Vilsingen.
»* SAS Tro (Ho 172)/A 62.

113 FFA Mm-Hüfingen Gen.

114 w;e vor un(j Haslach.

115 FFA Mm-Melchingen vol XI, fsc XII.

"* FFA Mm Meßkirch/Leibertingen, 8. 4. 1779 Bosch u. Cons.
l« FFA Mm Steinhilben (Tro).

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