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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0105
Auswanderung nach Südosteuropa

dass ermelter Joseph Nothhelffer nun wohl andere SdiirmbAigenschafft und Bürgerrecht
- jedoch in keinem anderen als Römisch-Catholischen Orth - annehmen
mag, von Uns und Unseres Gotteshauses halber ohngehinderet in allweeg. Undt da
dann Er, Joseph Nothhelffer, dem sicheren Vernemmen nach seine zeithliche Wohlfahrt
bereits mittelst eines erlangten anständigen und glückhlichen Heyraths in der
Privilegierten Statt Grosswardein in NiderHungarn getroffen und daselbst für
einen haussässigen Bürger und Breymaister des Cameralischen Breyhauses in Solös
an- und aufgenommen worden, Als wollen wür selbigen seiner dermahlig-gebie-
thenden Obrigkheith zu aller gelegenheith bester massen anrecommandieret, zugleich
auch hiedurch die gesicherung seinetwegen Ertheilet haben, das ihm nemb-
lichen bey khünfftigen Sterbsfählen seiner lieben Eltern dasjenige an Vätter- und
Mütterlichen Erbgueth zuthail werden solle, was andere seine rechtmässige Ge-
schwistrige sodann erhalten werden, jedoch mit behöriger Abrech- und Gleichstellung
dessen, was derselbe annoch bey Lebzeithen gedacht seiner Eltern empfangen
möchte.

Zu Urkundt und Bekräftigung all vorstehendten haben Wür Vnser mehreres
Abbtey-Insigel auff diesen Brieff stellen lassen, der geben ist den 22. Monaths-Tag
February 1759.

Dokument 6

Ansiedlungspatent Kaiser Josephs II. vom 21. September 1782

Wir Joseph der Andere, von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser, zu
allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Ungarn, Böhmen, Galizien und Lodo-
merien (etc...) thun hiermit Jedermänniglich kund, dass Wir in unseren Königreichen
Ungarn, Galizien und Lodomerien viele unbesetzte, leere und öde Gründe
besitzen, welche Wir gesonnen sind, mit deutschen Reichsgliedern, besonders aus
dem Oberrheinischen Kreise, anzusiedeln.

Zu dem Ende versprechen Wir bei unserer angeborenen kaiserl.-königl. Parole
allen zu uns wandernden Reichsfamilien, deren wir viele Tausende an Ackersleuten
benötiget sind:

Erstens: eine gänzlich vollkommene Gewissens- und Religionsfreiheit, wie auch
jede Religionspartei mit denen benötigten Geistlichen, Lehrern und was darzu gehöret
, auf das vollkommendste zu versorgen.

Zweitens: eine jede Familie mit einem ordentlichen neuen, nach Landesart geräumigen
Haus nebst Garten zu versehen.

Drittens: die Ackersleute mit dem zu jeder Familie erforderlichen Grund, in
guten Äckern und Wiesen bestehend, wie auch mit dem benötigten Zug- und Zuchtvieh
, dann Feld- und Hausgerätschaften zu beschenken.

Viertens: Die Professionisten und Tagwerker hingegen haben sich blos deren
in der Hauswirtschaft benötigten Geräte zu erfreuen, wo nebstbei denen Professionisten
für ihre Handwerksgeräte anzuschaffen 50 Gulden Rheinisch in Barem aus-
gezahlet werden.

Fünftens: Der älteste Sohn von jeder Familie ist und bleibet von der Militär-
Rekrutierung befreiet.

1 Vgl. Anm. 24.

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