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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0247
Besprechungen

gewidmet. Schotts Verdienst ist es, als erster auch die umfangreiche Spruchtätigkeit der
Freiburger Juristenfakultät erschöpfend aufzuhellen. Neben der Aufgabe zu forschen und
zu lehren oblag den juristischen Fakultäten der deutschen Universitäten vom Anfang des
16. Jahrhunderts bis etwa zur Mitte des 19. Jahrhunderts noch die weitere wichtige Funktion
, „durch kollegialische Rechtsgutachten praktisch auf die Erhaltung des Rechtszustandes
zu wirken".

In zahlreichen Landesgesetzen, so insbesondere im norddeutschen Raum, wurde die
Spruchtätigkeit der juristischen Fakultät legalisiert, - die Verfassung der Braunschweig-
Lüneburgischen Hofgerichtsordnung von 1571 bestimmt z. B., wenn die Hofrichter „sich
der Urthel nicht vergleichen könnten oder sonst Bedencken hätten, auch allerhand bewegenden
Ursachen, darin zu sprechen, oder es die Partheyen selbst begehren würden, so
sollen die Acta an eine unverdächtige Universität oder Schöpfen-Stuhl um Rechtsbelehrung
verschickt und die Unheil darnach publicirt werden" - in anderen Gebieten, so auch für
die Freiburger Juristenfakultät, galt sie gewohnheitsrechtlich. Seine Arbeit hat Schott in
drei Teile gegliedert: die Juristenfakultät als Rechtssprechungsorgan, Verfahren und Entscheidung
, die Consilien der Freiburger Juristenfakultät.

Die Bedeutung ihrer Spruchtätigkeit war wechselvoll. Ihren Höhepunkt hatte sie vom
16. Jahrhundert bis zum Beginn des 30jährigen Krieges, in dessen Verlauf neben dem Lehr-
und Forschungsbetrieb die Gutachten- und Spruchtätigkeit fast völlig erlahmte. Danach gab
es für das Freiburger Spruchkollegium keinen echten Neubeginn mehr, auch nachdem das
Spruchkollegium zu Beginn der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts eine wesentliche Veränderung
erfuhr. Nach dem Verbot der Aktenversendung in Kriminal- und Polizeisachen in allen
Staaten des deutschen Bundes (1837) lief langsam auch in der Freiburger Juristenfakultät
die Versendung von Zivilsachen aus. Den letzten Spruch, ein Revisionsurteil für das
Fürstentum Lippe, erteilte das Kollegium am 21. Juli 1875.

Der zweite Teil - Verfahren und Entscheidung - enthält eine gut gegliederte prozessuale
Lehre von der Spruchtätigkeit der Freiburger Juristenfakultät mit folgenden Hauptabschnitten
: Ratbitte und Übersendung der Akten, das ältere Verfahren beim Kollegium,
das spätere Verfahren beim Spruchkollegium, Hilfstätigkeiten und Hilfsmittel, Gutachten
mit anderen Fakultäten, die Amtsführung, die Entscheidung, das Honorar, Wirkungskreis
und Beschäftigung. Insbesondere für rechtsvergleichende Arbeiten ist dieser Teil von großer
Bedeutung.

Der dritte Teil enthält die Zusammenstellung der 458 von Schott aufgefundenen Consilien
der Fakultät. Diese bieten einen bunten Querschnitt durch die jeweils aktuellsten
strafrechtlichen und zivilrechtlichen Probleme während eines halben Jahrtausends, z. B. auch
durch die Hexenprozesse.

Aus dem Gebiet der Grafschaften und späteren Fürstentümer Hohenzollern-Sigma-
ringen und Hohenzollern-Hechingen finden sich in der Zusammenstellung 13 Consilien.
Von diesen behandeln nur drei Streitfragen aus der Grafschaft Hohenzollern-Hechingen.
Diese scheint - im Gegensatz zur Grafschaft Hohenzollern-Sigmaringen - stärkere Verbindung
zu der nur etwa 30 km entfernten Universität Tübingen gepflegt zu haben. So hat
sich z. B. während des Hohenzollern-Hechingischen Untertanenstreites von 1700-1798 die
Hohenzollern-Hechingische Regierung in keinem urkundlich nachgewiesenen Fall an die
Freiburger Juristenfakultät gewandt. Strafrechtliche Gutachten ließ sie sich jedoch von der
Juristenfakultät der Universität Tübingen anfertigen (vgl. dazu Bergemann, Die Geschichte
der landesherrlichen Jagdhoheit in der Grafschaft Zollern S. 143).

Erstmals in hohenzollernschen Sachen wurde die Freiburger Juristenfakultät im Jahre
1571 von Graf Karl von Hohenzollern in Anspruch genommen, als dieser in der Eigenschaft
eines kaiserlichen Kommissars mit einem Streit zwischen Hans Christoph Vehlin von
Frickenhausen und Hans von Rechberg befaßt war. In einem Steuerstreit Owinger Einwohner
wurde die Freiburger Juristenfakultät als Schlichtungsinstanz von den beiden
hohenzollerischen Regierungen angerufen. Die von der Fakultät erteilten zivilrechtlichen

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