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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0252
Neues Schrifttum

Wicklungen im Hause Zollern nur bis zum Jahre 1575 eingehend behandelt hat, dem sei
gesagt, daß die Entwicklung nach 1575 und die sich von diesem Zeitpunkt an vollziehenden
Veränderungen wegen der Fülle der Überlieferung das Material für eine weitere Doktorarbeit
liefern sollen. Es ist zweifelhaft, ob die Entwicklung des hochadeligen Hausrechtes
erst mit dem Ende des 13. Jahrhunderts (S. 19) oder schon unter Friedrich II. von Hohenstaufen
eingesetzt hat. Sind nicht gemeinhin die „Confoederatio cum principibus ecclcsi-
asticis" von 1220 und das „Statutum in favorem principum" von 1231 Reichsgesetze, die
vom Kaiser in Cividale konfirmiert wurden und das feste Fundament und zugleich den
ersten kräftigen Impuls für das Entstehen des Privatfürstenrechts gegeben haben?

Die m. E. aus der Literatur geschöpfte, generelle Bemerkung: „Bis zum 16. Jahrhundert
bestand das Hausrecht einer Adelsfamilie aus einem Bündel einzelvertraglicher Regelungen,
die immer nur für einen konkreten Fall vereinbart wurden" trifft zwar für die vorliegende
Untersuchung, für das Haus Zollern, nicht aber für andere hohe Häuser, geschweige
denn für den Gesamtadel zu. So besitzt, um nur ein Beispiel anzuführen, das Haus Waldburg
schon 1463 sein Hausgesetz, welches unverändert für die folgenden Jahrhunderte
Basis und Richtschnur aller waldburgischen Linien gewesen ist, noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts
Rechtskraft und Gültigkeit im großen Familienstreit um das ehemalige Fürstentum
Wurzach besessen und diesen in den Jahren 1906-1909 maßgeblich mitentschieden hat.
Zweifelsohne weist das Familienrecht aller hochadeligen Geschlechter vieles Gemeinsame,
aber auch vieles Verschiedene auf. Wenn die Zollern erst 1575 ihr Hausrecht kodifizierten
und bei ihnen die Hausobservanz „bis zum ausgehenden Mittelalter als einzige Rechtsquelle
galt", dann kann das bei anderen Familien der Hocharistokratie schon lange zuvor anders
gewesen sein. Dabei spielt es wirklich keine Rolle, ob es sich um eine besitzgewaltige und
politisch bedeutende oder um eine besitzarme und im politischen Geschehen kaum in die
Waagschale fallende Familie dreht.

Durch die Einführung des agnatischen Erbfolgeprinzipes wurde bei den Grafen von
Hohenzollern die landesrechtliche Erbfolge der Frauen, die kognatische Sukzession, ausgeschaltet
. Der Hetratsvertrag der Helena von Hohenzollern mit Johann Truchsessen zu
Waldburg vom 31. Mai 1468 und ihr Erbverzicht vom 21. Oktober 1484 sind die ältesten
Urkunden dieser Art in den Fürstlich Hohenzollernschen Archivbeständen. Daß keine
früheren diesbezüglichen Familienurkunden in Sigmaringen existieren, obgleich die Hohenlohe
bereits seit 1219 Archivalien familienrechtlichen Inhalts und die Waldburg schon 1394
den ersten erhaltenen Erb verzieht und 1397 den ältesten Heiratsvertrag besitzen, geht
sicherlich auf Kosten eines zollerischen Urkundenverlustes, wohl auf den Brand der Zollern-
burg im Jahre 1423 zurück. Beim Verzicht der Töchter handelt es sich um eine hausgesetzliche
Rechtsentscheidung, die von beachtlicher Wichtigkeit für die Erhaltung des Familienbesitzes
des Stammhauses und ein mächtiges Bollwerk gegen kognatische Ansprüche an
die Stammgüter und ihre Zerstückelung gewesen ist. Ganz abgesehen von den kognatischen
Aufteilungen im Mittelalter haben auch die agnatischen Erbteilungen viel Bruderzwist und
Verwandtenstreit im Hause Zollern hervorgerufen und bis zum Beginn der Neuzeit, bis
1512, großen Schaden angerichtet (S. 24-36).

Während die Hohenzollern ihre Erbverzichte regelmäßig vom Hofgericht in Rottweil
beurkunden ließen, wurden die waldburgischen Renunziationen von 1394, 1397 und 1400
im Familienkreise in Anwesenheit von Verwandten und Freunden ausgefertigt und von
ihnen besiegelt und nachher, von 1401 bis 1487, auf einer der Malstätten des Landgerichtes
auf Leutkircher Heide von den Frauen geleistet. Erst seit 1487 begegnen wir
einer Truchsessin zu Waldburg in dieser Sache vor dem Hofgericht in Rottweil, und in
dieser Hofgerichtsurkunde ist frühestens die Rede vom Jus Vellejanum. Ulshöfer erwähnt in
Teil II („Der Einfluß der Rezeption des gelehrten römischen Rechts") diesen römisch-rechtlichen
Begriff nicht.

Mit dem 16. Jahrhundert wurden die Testamente von 1511/12 „von größter Bedeutung
", da durch sie „Neuerungen gegenüber der bisherigen Hausobservanz" eingeführt wur-

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