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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1970/0138
Maren Rehfus

noch Unterschultheißen und Dorfpfleger. Tatsächlich aber bestanden sie dank der
beliebten und weitgetriebenen Ämterkumulation oft nur aus vier oder fünf Personen
.

Die Bezeichnung Gericht für das geschilderte Kollegium verliert sich — zumindest
in den Akten — während der achtziger Jahre des 17. Jahrhunderts. Ob diesem
Organ gleichzeitig damit auch die Funktion des Gerichts abhanden gekommen oder
weggenommen worden war, kann nicht eindeutig festgestellt werden. Sicher ist
jedoch, daß sich während der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts die Gerichte auf
dörflicher Ebene auflösten. Das Ämtergremium hatte seinen gerichtlichen Charakter
abgestreift und war wieder zu einem Organ der Gemeindeselbstverwaltung — wenn
auch unter weitreichenden herrschaftlichen Direktiven — geworden. Obgleich die
Gemeindeorgane zweifellos einen Ansatz zur kommunalen Selbstverwaltung boten,
darf nicht übersehen werden, daß die beherrschende und in Gemeindeangelegenheiten
ausschlaggebende Macht das Kloster war. Bedeutsam in diesem Zusammenhang
ist auch, daß die Ämter zwar durch Wahl besetzt wurden, diese Wahlen jedoch
von der Herrschaft gesteuert waren und der Bestätigung durch die Äbtissin bedurften
.

Die Besetzung der dörflichen Ämter läßt sich anhand der Ämterbesetzungslisten
bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts verfolgen*. Dann scheinen auch diese Ämter
zum größten Teil abgeschafft worden zu sein, jedenfalls brechen die Protokolle über
die Ämterwahlen ab, und auch andere Quellen erwähnen sie nicht mehr. Erhalten
blieben nur noch die Ämter der Gemeinde- und Unterschultheißen, der Dorfpfleger
und vielleicht der Feuerschauer, ohne aber ein Kollegium zu bilden.

Auf Bitten ihrer Untertanen entschloß sich die Äbtissin von Wald erst im Jahre
1772, wieder dörfliche Gerichte neu einzusetzen. Dabei handelte es sich aber nicht
um die Wiederbelebung einer längst abgestorbenen Tradition, sondern um einen
völligen Neubeginn. Auf der vorhandenen Verwaltungseinteilung ihrer Herrschaft
aufbauend, ließ die Äbtissin fünf Gerichte für die fünf alten Gemeinden einrichten,
die ihren Sitz im jeweiligen Hauptort der betreffenden Gemeinde hatten. Jedem
Dorfgericht gehörten fünf Richter an, nämlich der Gemeinde-Schultheiß und alle
in der Gemeinde vorhandenen Ortsvorgesetzten kraft Amtes; die restlichen Richter
wurden von der Gesamtheit der Gemeindemitglieder gewählt. Der Gemeinde-
Schultheiß führte als Dorfrichter den Vorsitz. Im Auftrag der Äbtissin erließ der
klösterliche Oberamtmann eine Gerichtsverordnung, die die Zuständigkeit der Gerichte
und das Verfahren bei Gerichtssitzungen festlegte 10. Leider ist über die praktische
Tätigkeit dieser bis ans Ende der selbständigen Klosterherrschaft tätigen neuen
Dorfgerichte so gut wie nichts bekannt.

Obergericht

Den Dorfgerichten zunächst übergeordnet, später sie verdrängend, stand das
Obergericht, von der Äbtissin gelegentlich auch Hofgericht genannt. Es läßt sich
zwar erst seit 1607 unter diesem Namen nachweisen, bestand jedoch mit großer

» StAS, NVA II 2041; Ho 157, D 98, Bd. 26.
10 StAS, NVA II 2072.

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