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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1970/0139
Gerichts- und Amterlisten der Herrschaft Wald

Sicherheit spätestens schon zu Anfang des 16. Jahrhunderts u. Dieses Gericht wurde
in der Regel aus dem Stabhalter und zwölf Richtern gebildet, konnte aber auch
zehn, elf oder dreizehn Richter unter dem vorsitzführenden Stabhalter umfassen.
Erst gegen Ende des 17. Jahrhunderts wurde die Zahl von elf Richtern konstant**.
Außerdem gehörte dem Obergericht noch der „Redner" des Klosters — einmal auch
als „Fürsprech" der Äbtissin bezeichnet — an, so daß sich dieses Gremium aus insgesamt
dreizehn Personen zusammensetzte. Der Redner rangierte in der Rangfolge
direkt hinter dem Stabhalter. Um 1750 endlich besaß das Obergericht zwölf Richter,
einen Stabhalter und — vielleicht anstelle des Redners — den Oberamtmann des
Klosters.

Stabhalter und Richter des Obergerichts wurden mit Vorliebe aus den dörflichen
Gerichten und Ämterkollegien genommen. Nach Abgang dieser Institutionen gehörten
sie zumeist dem Kreis der Schultheißen und Ortsvorgesetzten an. Der Stabhalter
war in den meisten Fällen vor Übernahme dieses Amtes bereits Richter im
Obergeridit gewesen.

Das Obergericht wurde im Kloster Wald selbst abgehalten. Es hatte überörtliche
Funktion und stellte offenbar geraume Zeit denjenigen Gerichtsstand dar, in
welchem sich die Niedergerichtsbarkeit des Klosters verkörperte. Deshalb hielt auch
der Vorsitzende des Gerichts den Gerichtsstab des klösterlichen Niedergerichts in
seinen Händen. Das Obergericht war Appellationsinstanz für die dörflichen Gerichte
des ganzen klösterlichen Herrschaftsbereichs, des sog. Amtes Wald, und entschied
darüberhinaus, welche Vergehen der hohen oder niederen Gerichtsbarkeit zuzurechnen
waren. Ebenso urteilte es die auf den Jahrgerichten angezeigten rugbaren
Frevel ab. Seit der Mitte des 17. Jahrhunderts drang das Obergericht immer stärker
in den Bereich der Gemeindegerichte ein, übernahm allmählich alle deren Befugnisse
und schaltete sie schließlich ganz aus. Von nun an war das Obergericht für
sämtliche niedergerichtlichen Vorfälle im Walder Amt zuständig. Wahrscheinlich
ist die Umwandlung der Dorfgerichte in rein kommunale Verwaltungsorgane eine
unmittelbare Folge dieser Entwicklung.

Während des 17. und 18. Jahrhunderts wurde einmal jährlich im Amt Wald das
Jahrgericht auf Gebot des Klosters gehalten. Es war ein Ruggericht, bei welchem
alle männlichen Einwohner die ihnen im Verlauf des Jahres bekannt gewordenen
Frevel rügen, d. h. auf Frage des klösterlichen Oberamtmanns vorbringen mußten.
Uber diese Straftaten fällte nach beendetem Jahrgericht das Obergericht die Urteile.
Zunächst im jeweiligen Hauptort einer jeden der fünf Gemeinden zusammengerufen,
wurde das Jahrgericht in den achtziger Jahren des 17. Jahrhunderts in das Kloster
hineinverlegt. Seit dieser Zeit wurde es nur noch sehr unregelmäßig einberufen,
offensichtlich keineswegs mehr in jedem Jahr. Vor allem im 18. Jahrhundert scheinen
größere Zeitspannen zwischen den einzelnen Zusammentritten der Jahrgerichte
gelegen zu haben - es sei denn, daß die über die Gerichte geführten Protokolle nur
sehr lückenhaft überliefert sind. Nach 1766 schweigen die Quellen dann gänzlich
über das Jahrgericht.

11 FAS, Kl. Wald, U 694; StAS, NVA II 2041.

12 StAS, Ho 157, D 98, Bd. 26; NVA II 2237.

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