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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1970/0143
Gerichts- und Ämterlisten der Herrschaft Wald

gruppe aus, deren wirtschaftlicher Hintergrund und rechtliche Stellung sowohl im
Dorf als auch der Herrschaft gegenüber gleichgerichtete Interessen bedingten, die
nur zu oft auf Kosten der nicht zu diesem Kreis gehörenden Dorfbewohner durchgesetzt
wurden.

Ein weiterer wichtiger Punkt war, zu zeigen, in welchem Umfang Ämterkumulation
betrieben wurde und wie immer wieder dieselben Personen mit den
dörflichen Ämtern betraut wurden. Uber Jahre hinweg saßen sie im Gericht oder
Verwaltungskollegium, wenn auch in wechselnden Positionen, und gehörten außerdem
noch dem Obergericht an.

Die geschilderten Verhältnisse schienen die Vermutung nahezulegen, auch in
den waldischen Ortschaften habe es ein sog. „Dorfpatriziat" gegeben und die Gerichtssitze
sowie Ämter hätten sich innerhalb weniger bestimmter Familien vom
Vater auf den Sohn oder Schwiegersohn vererbt **. Um diesen Komplex zu klären,
wurde bei der Gemeinde Ringgenbach der Versuch gemacht, bei jedem Amtsinhaber
den Vater bzw. die Söhne festzustellen und dann in den Anmerkungen aufzuführen
, wenn sie ein Amt bekleideten. Dabei zeigte sich, daß in einem so kleinen
Territorium wie Wald praktisch jeder Vollbauer mindestens einmal in seinem Leben
ein Amt innehatte. Eine oder einige herausgehobene Familien, die Gerichts- und
Verwaltungssitze als eine Art Erbe besaßen, konnten innerhalb dieser kleinen
Gruppe nicht beobachtet werden. Bevorzugt war die Gesamtheit der Vollbauern,
und ausschlaggebend war nicht die Zugehörigkeit zu einer genealogisch begrenzten
Gruppe, sondern die Zugehörigkeit zu einer durch soziologische Merkmale gekennzeichneten
Schicht.

Die wesentlichste Quelle für die Namen der Gerichtsmitglieder und Amtsinhaber
sind die Wahl- oder Besetzungslisten im Staatsarchiv Sigmaringen24. Für die
Schultheißen sind die Protokolle der Amts- und Verhörstage im Kloster aus demselben
Archiv ebenso wichtig **. Letztere beginnen zwar mit einigen Einträgen
bereits vor dem Dreißigjährigen Krieg, die vollständige und chronologisch lückenlos
fortgesetzte Reihe setzt jedoch erst nach dem Krieg — etwa mit dem Jahre 1650 —
ein. Die Besetzungslisten datieren gleichfalls erst aus dem 17. Jahrhundert. Die
frühesten sind von 1607 überliefert. Sie brechen jedoch schon 1609 wieder ab, sind
dann erst wieder aus den Jahren 1631 und 1632 und schließlich von 1648 an mit
größeren Lücken vorhanden.

Trotz all diesen Mängeln wie Unvollständigkeit und relativ später Entstehungszeit
bilden die waldischen Gerichts- und Ämterverzeichnisse doch einen interessanten
, geschlossenen Bestand, der es erlaubt, den Verwaltungsaufbau des Klosterterritoriums
fast vollständig zu rekonstruieren. Auch in genealogischer Hinsicht sind
die Namensnennungen aufschlußreich. Aus diesen Gründen und nicht zuletzt im
Hinblick auf die Beobachtung, daß im Gegensatz zu städtischen Personenlisten die
parallelen und ebenso aussagekräftigen Namenzusammenstellungen aus dörflichem
Bereich bisher kaum Beachtung gefunden haben, wird die Veröffentlichung für gerechtfertigt
gehalten.

25 Karl Siegfried Bader, Dorfgenossenschaft und Dorfgemeinde, Weimar 1962, S. 284 ff. (Studien zur
Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Teil 2); ders.: Dorfpatriziate, ZGO 101 (1953),
S. 269 ff.

24 StAS, NVA II 2041; Ho 157, D 98, Bd. 26.

25 StAS, Ho 157, D 98, Bd. 1 ff.

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