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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1970/0250
Neues Schrifttum

Es verwundert daher nicht, daß Moser sich mit dem Ruf des Vielschreibers und des Verfassers
staatsrechtlicher Quodlibets ein Denkmal gesetzt hat. Gründliche und vorurteilsfreie
Untersuchungen waren erforderlich, um dieses verengte Bild wieder in ein gerechtes Licht
zu rücken.

Den in letzter Zeit zu diesem Gegenstand erschienenen Schriften von Karl Siegfried
Bader, J. J. Moser, Staatsrechtslehrer und Landschaftskonsulent (in: Lebensbilder aus
Schwaben, Bd. 7, 1960) und Reinhard Rürup, J. J. Moser, Pietismus und Reform (1965)
reiht sich nunmehr die flüssig geschriebene Dissertation des früheren Assistenten von Professor
Ferdinand Elsener (Tübingen) an. Der zeitliche Abstand der genannten Veröffentlichungen
über Moser erwies sich insoweit als fruchtbar, als dadurch eine gegenseitige
Themenabgrenzung und eine verschiedene Gewichtung erreicht wurde. Schömbs konzentriert
seine Arbeit auf zwei Themenfelder: Im ersten Teil untersucht er die geistigen Grundlagen
von Mosers Werk in Studium und Bildungsgang, im zweiten Teil wird der historische Positivismus
im Staatsrechts Mosers dargestellt. Die bevorzugte Behandlung der Tübinger
Jahre läßt die Schrift nicht nur als wertvolle Bereicherung zur Tübinger Gelehrtengeschichte
willkommen heißen, vielmehr kann der Verfasser nachweisen, daß Moser in dieser Periode
sein wissenschaftliches Programm bereits vollständig entwickelt. Die Masse der folgenden
Publikationen sind dann nur noch die gereiften Früchte dieses früher abgesteckten Planes.
Mosers wissenschaftlicher Weg beginnt im Stuttgarter Akademischen Gymnasium, von wo
ihm bei aller oberflächlichen Ausbildung die Grundeinstellung blieb, Wissenschaft in polyhistorischem
Sinn als Ansammlung von Wissensstoff zu betreiben. Seine Eignung zum
Rechtsstudium wurde von einem verwandten Mitglied der Juristenfakultät geprüft mit
einer wie ein Vorzeichen anmutenden Aufgabe über das Thema, ob ein christlicher Regent
mit den Türken ein Bündnis schließen dürfe. Allerdings brachte ihn keine innere Neigung
zur Jurisprudenz, an der er zunächst eher die Schattenseiten sah: „Die Rechte sind gar verwirrt
, darinnen vieles Gott zuwider läuft" (S. 37). Man ist versucht, in diesen Worten des
16jährigen Moser einen Antrieb für das lebenslange Suchen nach positivem Gesetzeshalt zu
sehen. Das Studium führt den über alle Maßen fleißigen Moser ins akademische Tübingen
mit seinen oft sterilen verwandtschaftlichen Verflechtungen. Hier finden sich Begegnungen
und Vorbilder, die ihren Anteil zum wissenschaftlichen Werdegang beitragen. Die Editionspläne
des Freundes Christoph Friedrich Harpprecht zum württembergischen Privatrecht
sind hierbei nicht gering zu veranschlagen. Der zeitübliche gelehrte Briefwechsel brachte
Moser mit Burkhard Gotthelf Struve in Berührung, dessen Bemühungen um eine methodische
Scheidung von Staatsrecht und politischer Geschichte von bleibendem Einfluß waren.
Durch schriftlichen Gedankenaustausch mit dem Frankfurter von Uffenbach gewann der
Student Anschluß an die antiquarische Germanistenschule. Der dritte Korrespondent ist
Johann Friedrich Pfeffinger, dessen Handbuch zum deutschen Staatsrecht schon in Mosers
Richtung lag. Unter den Tübinger Professoren gewann Moser in dem weithin angesehenen
Theologen Christoph Matthäus Pfaff einen einflußreichen Förderer, eine Beziehung, die
allerdings in ein lebenslanges persönliches Zerwürfnis auslief. Seine entscheidende wissenschaftliche
Prägung erhielt der junge Wissenschaftler jedoch durch das Werk des Staatsrechtlers
Gabriel Schweder. Dessen „Introductio in ius publicum Imperii Romano-Germanici
novissimum* (1681) hatte das nunmehr lediglich aus den positiven deutschen Quellen hergeleitete
Staatsrecht gegenüber der römisch-rechtlichen Systematik und Dogmatik verselbständigt
. Es ist der Empirismus, wie er auch im Zeitalter des Vernunftrechts seine Geltung
behauptete und für den der Hallenser Christian Thomasius eine philosophische Rechtfertigung
lieferte. Am Studienablauf Mosers erstaunt, daß er mit den Pandekten als dem zentralen
Lehrstoff oder mit naturrechtlichem Gedankengut nur flüchtig und ohne nachhaltigen
Eindruck in Berührung kam. Sein gerader Weg zum Staatsrecht füllte ihn gänzlich aus.
Diese mangelhafte Ausbildung stand jedoch einer Ernennung des 19jährigen zum Professor
extraordinarius nicht im Wege. Damit begann aber für Moser ein wissenschaftlich ebenso
ertragreiches wie politisch glückloses Leben. Schömbs skizziert die weiteren bekannten
Stationen, um sich desto eingehender der Analyse des staatsrechtlichen Werks zuzuwenden.

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