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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1973/0060
Bernhardt

I. BEGRIFF UND INHALT DES ARCHIVS

Historisch läßt sich der Begriff eines Archivs nicht ganz entwickeln, denn die
Alten pflegten eigentlich keinen bestimmten Begriff mit diesem Worte zu verbinden
und wir finden in dem, was sie Archiv nannten, nicht selten Gegenstände der
verschiedensten Art vereinigt, die sich nach der erweiterten Geschäftsführung
und den bestimmten ausgesprochenen wissenschaftlichen Bedürfnissen unserer Zeit
nicht füglich mit einander vertragen. Wir müssen also den Sprachgebrauch der
Vergangenheit von Mißverständnissen und Mißgriffen zu reinigen, und mit den
fortgeschrittenen wissenschaftlichen und technischen Anforderungen zu vergleichen
suchen, um zu einem solchen Begriffe des Archivs zu gelangen, auf den sich eine
wissenschaftliche Ansicht und Gestaltung des Archivwesens begründen läßt. Alle
hiebei in Betracht kommenden Umstände erwogen, glaube ich nun mit Sicherheit
folgende Definition aufstellen zu können:

Ein Archiv im Allgemeinen ist eine Sammlung, auf dem Wege der Geschäftsführung
entstandener, und in sich abgeschlossener, als Belege für geschichtliche
Verhältnisse dienender, schriftlicher Nachrichten; ein Landes Archiv insbesondere
ist also eine möglichst vollständige Sammlung aller, auf dem Wege der Geschäftsführung
entstandener und in sich abgeschlossener, schriftlicher Nachrichten zur
gesammten Geschichte eines ganzen Landes, oder eines bestimmten Landestheiles,
mit vorzüglicher Hinsicht auf dessen Staatsrecht, Staatsverfassung und Staatsverwaltung
.

Es ist hier lediglich von den Landes Archiven als den umfassendsten und wichtigsten
die Rede, welche wegen ihres allgemeinen und vielseitigen Einflusses, die
Fürsorge der Staatsbehörden ganz vorzugsweise verdienen.

Da nach diesen aufgestellten Bedingungen das Archiv eine Schatzkammer und
ein Sammelplatz der wichtigsten Materialien zur Landesgeschichte, nach ihren verschiedensten
Richtungen, sein soll und muß, da es mithin, in seiner höchsten und
allgemeinsten Bestimmung, der Wissenschaft dient, so folgt hieraus von selbst,
daß das Archiv in die Reihe der wissenschaftlichen Anstalten gehört und als
wissenschaftliche Anstalt zu achten ist.

Die Gegenstände, welche ins Archiv aufzunehmen sind, müssen nun, um der
Bestimmung desselben zu entsprechen, folgende 3 Eigenschaften haben:

1. sie müssen auf dem Wege der Geschäftsführung entstanden;

2. völlig abgeschlossen, und

3. als Belege für geschichtliche Verhältnisse qualifizirt sein.
Diesen Forderungen entsprechen nun

A. Urkunden

Eine Urkunde ist eine zur Beglaubigung irgend eines Vorgangs oder Beschlusses
, von Seiten der dabei interessirten Personen, absichtlich ausgestellte schriftliche
Erklärung. Jede Urkunde muß also nothwendig die oben geforderten Eigenschaften
in sich vollständig vereinigen; denn sie selbst ist immer Resultat eines
Geschäfts, folglich auch auf dem Wege der Geschäfte entstanden; sie ist als eine, einfür
allemal ausgestellte Erklärung, für sich abgeschlossen, wiewohl, in Ansehung
ihres Inhaltes, allerdings mehrere Urkunden unter sich in Verbindung stehen, und
zusammengenommen, wieder ein gemeinschaftliches Ganzes bilden können; und

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