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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1973/0061
Fürstlich Hohenzollernsches Archiv

da sie ein bestimmtes Ergebniß, das durch sie beglaubigt werden soll, voraussetzt,
so dient sie zugleich, vermöge ihrer nächsten Bestimmung, für dieses als immerwährender
geschichtlicher Beleg. Alle Urkunden also, die sich als Eigenthum des
Staates betrachten lassen, gehören auch ohne weitere Frage in's Archiv, und es
kann dabei weder das höhere, oder jüngere Alter derselben, noch der Umstand, ob
sie zwischen Staaten und Staatsbehörden, oder von Staatsoberhäuptern und Behörden
mit Privatleuten, oder zwischen Privaten untereinander verhandelt sind,
einen wesentlichen Unterschied begründen. Hiebei habe ich nur zu bemerken, daß
es sehr schwer hält, zwischen wichtigen und unwichtigen Urkunden eine scharfe
Grenze zu ziehen, indem man wohl die Extreme, unmöglich aber die verschiedenen
Uebergänge und Mittelstufen genau bestimmen und unterscheiden kann;
und daß manche, in Hinsicht ihres eigentlichen Gegenstandes, ganz unwichtige
Urkunde, doch, vermöge der darin erwähnten Personen und anderer zufälliger
Beziehungen, oder auch wohl durch ihre formellen Eigenschaften, eine gewisse Bedeutung
erlangen kann, um deren willen man sie ungern entbehren würde.

Ich glaube daher in dieser Hinsicht folgende Grundsätze aufstellen zu können.

Alle eigentlichen Staats Urkunden, d. h. solche, in denen Staats Regenten und
Mitglieder der regierenden Familien, oder im Namen und Auftrag des Regenten
handelnde Behörden und Personen, Landstände und andere in die Staatsverfassung
besonders einwirkende Corporationen, oder auch kirchliche, wissenschaftliche
und wohlthätige Institute, als Aussteller, Theilnehmer, oder sonst auf irgend eine
Art unmittelbar interessirt erscheinen, sind nothwendig aufzubewahren, ihr
Inhalt sei auch, welcher er wolle. Privat Urkunden aber, d. h. diejenigen, welche
zwischen Privatpersonen als solchen, und ohne Beziehung auf ihre Verhältnisse
zum Staate, verhandelt und abgeschlossen worden, sind nur unter folgenden
Bedingungen zur Aufbewahrung im Archive geeignet:

1. wenn sie von bedeutendem Alter; wohin im allgemeinen alle bis zum Jahr 1400
ausgestellten, gerechnet werden können;

2. wenn sie die Angelegenheiten bedeutender Familien, oder solcher Personen
betreffen, die sich in der politischen oder wissenschaftlichen Geschichte berühmt
gemacht haben;

3. wenn die darin erwähnten Vorfälle mit Begebenheiten von allgemeiner Wichtigkeit
in naher Verbindung stehen, und letztere daraus wesentlich erläutert
und vervollständigt werden können;

4. wenn sie sich auf Besitzungen und Rechte beziehen, welche späterhin dem
Staate, oder gewissen in demselben besonders ausgezeichneten Instituten und
Corporationen, zugefallen sind;

5. wenn sich gewisse, im allgemeinen weniger bekannte, rechtliche, sittliche und
gesellschaftliche Verhältnisse, Eigenthümlichkeiten der Gewerbe, des Handels,
des Münzwesens, und ähnlicher für die Geschichte und Verfassung interessanter
Gegenstände, daraus nachweisen lassen;

6. wenn sie in formeller Hinsicht besonders merkwürdige Eigenthümlichkeiten
darbieten.

Alle Privat Urkunden, die sich durch keine der angegebenen Eigenschaften
auszeichnen, können auch keinen Platz im Archive finden, sondern sind als unerheblich
und entbehrlich zu betrachten.

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