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Bernhardt

Da nun aber in allen bisher aufgeführten Arten von Akten, wichtige und unwichtige
Verhandlungen und Nachrichten mit einander gemischt sind, so muß
auch in dieser Hinsicht eine Sonderung eintreten, indem man alle diejenigen
Papiere, mögen es nun ganze Aktenstücke, oder einzelne Bestandtheile derselben
sein, die entweder an sich keinen geschichtlichen Werth haben, oder doch, in
Beziehung auf ihren Gegenstand, nur von untergeordneter Bedeutung sind, oder
durch andere, kürzere, bündigere oder vollständigere Nachrichten entbehrlich
gemacht werden, entfernt, und nur diejenigen, denen in irgend einer Hinsicht
wahrer Werth beigelegt werden kann, aufbewahrt.

II. ORGANISATION DES ARCHIVS
Innere Einrichtung und Verwaltung

Die bei der Verwaltung des Archivs vorkommenden Geschäfte, beziehen sich
theils auf die Bildung, theils auf die Benützung desselben.

1. Bildung des Archivs

Die Bildung des Landes Archivs erfordert zuerst die Feststellung des dazu gehörigen
Materials.

Da nun zu Constituirung desselben alle jene, nach den oben aufgestellten
Grundsätzen bezeichneten Urkunden und Akten gehören, so ist zunächst nothwen-
dig bei sämtlichen Beamtungen des Fürstenthums das Aufsuchen, Sichten und Zusammenstellen
der zerstreuten Massen vorzunehmen.

Ist dieses Material des Archivs zusammengestellt, so kommt es erst zur Bearbeitung
, nämlich zum zweckmäßigen Ordnen und Verzeichnen. Hiebei müssen die beiden
Hauptklassen der Archivalien Urkunden und Akten, von einander unterschieden
werden, denn so vieles sie auch in der Hauptsache miteinander gemein
haben, so treten doch bei jeder derselben, auch wieder so viele, ihrer Natur nach,
eigenthümliche Rücksichten ein, daß ihre Behandlungsart wesentlich von einander
abweicht.

A. Urkunden

Die Bearbeitung des Urkunden Archivs erfordert zuerst, daß die Urkunden von
den zu den Akten gehörigen Papieren rein abgesondert und zusammengestellt werden
. Der Vorwurf, daß durch diese Trennung die zusammengehörigen Gegenstände
zerrissen werden, wird dadurch entkräftet, daß die Urkunden nothwendig eine
abgesonderte Aufbewahrung und Bearbeitung erfordern; und dem daraus etwa zu
besorgenden Nachtheil für den Gebrauch, läßt sich leicht dadurch vorbeugen, daß
man im Akten Verzeichnisse auf die mit einem Aktenstücke zusammenhängenden
Urkunden, und im Urkunden Verzeichnisse auf die mit einer Urkunde in Verbindung
stehenden Akten verweist. Ueberhaupt ist es ja keine besondere Beschwerde,
beim Nachforschen über einen Gegenstand, beide Verzeichnisse sowohl der Urkunden
als der Akten durchzusehen; und war damit eine etwas größere Mühe verbunden
, so wird sie durch die vollständigere, mehr ins Einzelne gehende Uebersicht die
man dabei erhält, gewiß weit aufgewogen.

Es ist keinem Zweifel unterworfen, daß das Urkunden Archiv nicht als ein
Aggregat verschiedener in einem Raum zusammengehäufter, aber übrigens nicht

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