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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1973/0066
Bernhardt

muß, nach welcher man nur von denjenigen Urkunden, die wirklich in materieller
und formeller Hinsicht etwas Merkwürdiges darbieten, vollständige Auszüge und
Beschreibungen beifügt, während man es in Ansehung der übrigen bei einer summarischen
Notiz bewenden läßt. Die älteren Urkunden, wenigstens bis zur Mitte
des 13. Jahrhunderts, eignen sich fast alle, besonders in formeller Hinsicht, zu dieser
ausführlichen Bearbeitung, während bei den neueren die Auswahl um so strenger
wird, je mehr sie sich unsern Zeiten nähern, je weniger sie formelle Eigenschaften
zeigen, und jemehr daher ausschließlich ihr Inhalt den Gesichtspunkt für ihre
Kenntniß und Beurtheilung darbietet.

In dem Spezial Repertorium würden nun alle diejenigen Urkunden, von denen
sich, ausser der allgemeinen Inhalts Anzeige, nichts Erhebliches oder besonderes
Wissenswerthes sagen läßt, ganz übergangen, und nur diejenigen aufgenommen,
von denen ein vollständiger Auszug des Inhalts, und eine genaue Beschreibung der
formellen Eigenschaften mitzutheilen ist.

Es wird nothwendig erscheinen, daß in diesem Spezial Repertorium die Ordnung
des Hauptrepertoriums beibehalten wird, um jede, sonst leicht mögliche Verwirrung
und Verwechslung zu vermeiden. Hinsichtlich der Technik hätte ich zu
bemerken, daß die Urkunden im Spezial Repertorium zwar mit den Zahlen des
Haupt Repertoriums bezeichnet werden, zugleich aber auch eine eigene laufende
Zahl erhalten müssen, auf welche im Haupt Repertorium zu verweisen ist, um
letzteres durch das Spezial Repertorium zu ergänzen.

Ausser diesen beiden Repertorien sind nun, zur bequemeren und vollständigeren
Benutzung des Archivs, noch folgende Register nothwendig:

1. Ein chronologisches Register oder Direktorium, in welchem alle, im ganzen
Archive befindlichen Urkunden, ohne Berücksichtigung ihrer sonstigen Eigenschaften
und Beziehungen nach streng chronologischer Ordnung, mit ganz kurzer
Angabe ihres Hauptinhalts und mit Verweisung auf die Zahl des Haupt-
und Spezial Repertoriums aufzuführen sind.

2. Ein dreifaches alphabetisches Namen- und Sach Register, nämlich

a) über die Personen Namen,

b) über die Orts Namen und

c) über andere bemerkenswerthe Gegenstände, besonders Staats- und Rechts
Verhältnisse, Münzen, Maße und Gewichte, Sitten und Gebräuche und andere
Eigenthümlichkeiten des öffentlichen und Privatlebens.

In diesen Namen- und Sachregistern wäre bei jedem einzelnen Gegenstande auf
die Urkunden, in welchen er vorkommt, zu verweisen, doch genügt diese nur
nach den Zahlen des Haupt Repertoriums zu citiren.

3. Ein zweifaches Wort-Register oder Glossarium, nämlich:

a) über die lateinischen (oder vielmehr latein-barbarischen) und

b) über die teutschen Worte, Redensarten und Sprachformen, namentlich der
älteren Urkunden.

Ein solches Glossarium muß zur Erweiterung der Sprachkunde von großer
Wichtigkeit werden; denn ohne hinlängliche Vorarbeit durch dergleichen Spezial
Glossarien von einzelnen Archiven, ist an die Herstellung eines allgemeinen
Glossariums über die gesammte, in ihren einzelnen Zweigen so sehr verschiedene
Urkundensprache nicht zu denken.

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