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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1973/0070
Bernhardt

Die Benützung des Archivs, für welchen Zweck sie auch berechnet sein mag,
sollte aber immer so geschehen, daß sie die Sicherheit und Erhaltung der Archivalien
nicht gefährdet. Original Urkunden und Aktenstücke von besonderer Wichtigkeit
sollten nie ohne Noth und ohne hinlängliche Sicherheit aus dem Archivlokale weggegeben
werden. Nur die Landesbehörden und die in ihrem unmittelbaren Auftrage
handelnden Personen dürften berechtigt sein, die Verabfolgung solcher Archivalien
ausserhalb des Archivs, namentlich in Privatwohnungen, jedoch nur nach jedesmal
ausgefolgter Bescheinigung, zu verlangen.

Das Haus- oder Familien Archiv kann jedoch keinem Fremden zugänglich sein.

Nach den, in dieser kurzen wissenschaftlichen Verfolgung des Archivwesens ausgesprochenen
unmaßgeblichen Ansichten glaube ich Beiträge zu einer zweckmäßigen
Organisation des Fürstlich Hohenzollern-Sigmaringen'schen Haus- und Landes-
Archivs gefördert zu haben, deren Realisirung solches auf einen Standpunkt stellen
dürfte, um mit den benachbarten souveränen Staaten in Hinsicht auf Verwaltung
und wissenschaftliche Benützung fortan gleichen Schritt gehen zu können.

Sigmaringen im Februar 1842 Eduard Schwarzmann

Beilage Nr. 1:

Urkunden Plan für das Fürstl. Haus- und Landes Archiv

A. Urkunden über die persönlichen Verhältnisse der Regenten
(zunächst für das Fürstl. Haus Archiv)

Hieher gehören alle Urkunden über Geburt, Erziehung, Vorsorge aus väterlicher
Gewalt, Vermählung, Wittwenstand, Ableben und Testament; ferner die Verträge
, welche das Gesamthaus angehen oder einzelne Linien betreffen. Familien
Gesetze und Erbfolge Streitigkeiten; sowie die Gegenstände, welche mittelbar
den hohen Rang und die Würde der Familienglieder berühren.

B. Urkunden zur innern und aeussern Landesgeschichte im engeren Sinne

Hieher würden alle von höhern Mächten ertheilten Privilegien und Schutzbriefe,
Bündnisse, Friedensschlüsse, Verträge u. a. m.; sowie überhaupt auf die allmäh-
lige Bildung des Landes, auf seine staatsrechtlichen und politischen Verhältnisse
und innere Verfassung, Landtags- und sonstige ständige Verhandlungen, Krieg
und Frieden, Religion und Kirche, Wissenschaften und Künste, Rechtspflege etc.
bezügliche Urkunden gehören.

C. Urkunden in Beziehung auf Staatsökonomie-, Finanz- und Polizeisachen

Hieher würde dasjenige gehören, was sich auf Steuern, Domänen, Forsten und
andere finanzielle Gegenstände, auf Handel, Gewerbe und Alles, was damit
zusammenhängt, bezieht.

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